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Immobiliarsachenrecht / Bäuerliches Bodenrecht

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Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks: Selbstbewirtschaftung durch eine juristische Person

BGBB 9; Art. 3A LaLDFR/GE

Datum:
08.10.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Bäuerliches Bodenrecht
Thema:
Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Stichworte:
Bewilligung, Erwerb landwirtschaftliches Grundstück, Grundstück, Juristische Person, Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Betrieb, Selbstbewirtschaftung
Erlass:
BGBB 9; Art. 3A LaLDFR/GE
Entscheid:
BGer 2C_317/2023 vom 01.03.2024 = BGE 150 II 168 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke gelten die Grundsätze, welche zur Selbstbewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe durch eine juristische Person entwickelt wurden, mutatis mutandis.

Laut Bundesgericht (BGer) muss der Erwerber die Selbstbewirtschaftung nur plausibel machen, indem er eine gegenwärtige oder frühere Beziehung zur Landwirtschaft nachweist:

  • Einschlägige ausländische und mit dem Fähigkeitsausweis gleichwertige Diplome;
  • Aktuelle Kenntnisse, die durch Zeugnisse von Landwirten belegt sind;
  • Absicht, das Grundstück langfristig durch die juristische Person selbst zu bewirtschaften.

Die Erwerbsbewilligung darf nicht gestützt auf nicht relevante Elemente verweigert werden:

  • Hat die zuständige Behörde Zweifel am Willen zur Selbstbewirtschaftung, so verfügt sie über Mittel, um mögliche Missbräuche zu begrenzen:
    • Die Behörde kann eine Bewilligung aussprechen unter
      • Bedingungen und
      • Auflagen.
  • Folgende Tatsachen waren laut BGer für die Anwendung von BGBB 9 irrelevant:
    • Allfällige künftige Umzonung des Grundstücks;
    • Umstand, dass das geplante Obstbauprojekt erst ungefähr in zehn Jahren ein Einkommen generieren wird.

Entscheid

  • Gutheissung der Berufung und Aufhebung des Urteils der Republik und des Kantons Genf vom 25.04.2023 sowie Rückweisung gemäss den Erwägungen an die Agrarlandkommission.

BGer 2C_317/2023 vom 01.03.2024   =   BGE 150 II 168 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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