Für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke gelten die Grundsätze, welche zur Selbstbewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe durch eine juristische Person entwickelt wurden, mutatis mutandis.
Laut Bundesgericht (BGer) muss der Erwerber die Selbstbewirtschaftung nur plausibel machen, indem er eine gegenwärtige oder frühere Beziehung zur Landwirtschaft nachweist:
- Einschlägige ausländische und mit dem Fähigkeitsausweis gleichwertige Diplome;
- Aktuelle Kenntnisse, die durch Zeugnisse von Landwirten belegt sind;
- Absicht, das Grundstück langfristig durch die juristische Person selbst zu bewirtschaften.
Die Erwerbsbewilligung darf nicht gestützt auf nicht relevante Elemente verweigert werden:
- Hat die zuständige Behörde Zweifel am Willen zur Selbstbewirtschaftung, so verfügt sie über Mittel, um mögliche Missbräuche zu begrenzen:
- Die Behörde kann eine Bewilligung aussprechen unter
- Bedingungen und
- Auflagen.
- Die Behörde kann eine Bewilligung aussprechen unter
- Folgende Tatsachen waren laut BGer für die Anwendung von BGBB 9 irrelevant:
- Allfällige künftige Umzonung des Grundstücks;
- Umstand, dass das geplante Obstbauprojekt erst ungefähr in zehn Jahren ein Einkommen generieren wird.
Entscheid
- Gutheissung der Berufung und Aufhebung des Urteils der Republik und des Kantons Genf vom 25.04.2023 sowie Rückweisung gemäss den Erwägungen an die Agrarlandkommission.
BGer 2C_317/2023 vom 01.03.2024 = BGE 150 II 168 ff.
Art. 9 BGBB Selbstbewirtschafter
1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2 Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
Weiterführende Informationen
- Erwerbsbewilligung
- Landwirtschaftliche Grundstücke allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam