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Arbeitsrecht / Zivilprozessrecht

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Entlassung: Beweis der telefonischen Kündigung

OR 335; OR 335a; ZGB 8

Datum:
22.10.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Entlassung / Kündigung, Zivilprozess
Thema:
Entlassung
Stichworte:
Arbeitgeber, Beweislast, Entlassung, Kündigung, telefonische Kündigung
Erlass:
OR 335; OR 335a; ZGB 8
Entscheid:
BGer 4A_55/2023 vom 25.03.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Behauptet der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer telefonisch gekündigt zu haben, obliegt ihm der Beweis für die Tatsache der Kündigung und für den Zeitpunkt.

Im Einzelnen:

Vor Bundesgericht war immer noch umstritten, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit ein Telefonat über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat:

  • Der Arbeitgeber behauptet dies im Verfahren mit vier Zeugen.
  • Gemäss Tatsachenfeststellung der Vorinstanz hatten bestimmte Zeugen ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang.

Der Beweis der (formfrei zulässigen) Kündigung und ihres Mitteilungszeitpunkts oblag in der konkreten Situation dem Arbeitgeber:

  • Wird – wie hier – der Empfang einer telefonisch (nicht schriftlich) ausgesprochenen Kündigung bzw. deren Zustellungsdatum vom Arbeitnehmer bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung des Kündigungsempfängers abzustellen.
  • Der Arbeitgeber, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. ZGB 8).

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arbeitgebers daher ab.

BGer 4A_55/2023 vom 25.03.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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