Behauptet der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer telefonisch gekündigt zu haben, obliegt ihm der Beweis für die Tatsache der Kündigung und für den Zeitpunkt.
Im Einzelnen:
Vor Bundesgericht war immer noch umstritten, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit ein Telefonat über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat:
- Der Arbeitgeber behauptet dies im Verfahren mit vier Zeugen.
- Gemäss Tatsachenfeststellung der Vorinstanz hatten bestimmte Zeugen ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang.
Der Beweis der (formfrei zulässigen) Kündigung und ihres Mitteilungszeitpunkts oblag in der konkreten Situation dem Arbeitgeber:
- Wird – wie hier – der Empfang einer telefonisch (nicht schriftlich) ausgesprochenen Kündigung bzw. deren Zustellungsdatum vom Arbeitnehmer bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung des Kündigungsempfängers abzustellen.
- Der Arbeitgeber, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. ZGB 8).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arbeitgebers daher ab.
BGer 4A_55/2023 vom 25.03.2024
II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im Allgemeinen
Art. 335 OR 178
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
2. Kündigungsfristen
a. im Allgemeinen
Art. 335a OR 179
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
179 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
b. während der Probezeit
Art. 335b OR 180
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Art. 8
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Weiterführende Informationen
- Kündigung während der Probezeit
- Arbeitgeberkündigung Allgemein
- Ordentliche Arbeitgeberkündigung
- Entlassung
- Form der Kündigung
- Beweis
Quelle
LawMedia Redaktionsteam