Sachverhalt
A.________ hatte, vertreten durch seine Ehefrau MLaw B.________, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage gegen C.________ betreffend Neuvermessung von Grundeigentum und Berichtigung des entsprechenden Grundbucheintrags eingereicht.
Mit Urteil vom 21. Juni 2022 hatte das Zivilgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen und dem Kläger alle bisherigen Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten auferlegt.
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 14. September 2022 Berufung an das Kantonsgericht.
Prozess-History
- Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost
- Abweisung der Klage (siehe Sachverhalt).
- Kantonsgericht Basel-Landschaft
- Das Kantonsgericht bestätigte den Eingang der Berufungsschrift und forderte A.________ auf, die Empfangsquittung des «My Post 24»-Automaten zum Beweis der rechtzeitigen Aufgabe nachzureichen.
- Nach einer Nachfrist-Ansetzung reichte A.________ eine «My Post 24»-Automatenquittung ein, die bestätigte, dass A.________ am 14. September 2022 um 23:39 Uhr eine Versandetikette gekauft hatte.
- Das kantonsgerichtliche Verfahren wurde anschliessend auf die Frage der rechtzeitigen Einreichung der Berufung beschränkt.
- Innert erneut angesetzter Nachfrist erklärte A.________, dass
- der Automat defekt gewesen sei und
- so eine Aufgabequittung weder gedruckt noch per Mail habe versendet werden können;
- A.________ legte die e-Mail einer Kundenberaterin der Post bei,
- mit welcher diese eine Störung des Automaten zum Zeitraum bestätigte, als die Sendung aufgegeben worden war.
- Die Berufungsbeklagte C.________ stellte die Beweisqualität dieser Bestätigung in Abrede.
- A.________ gab an, es liege auf der Hand, dass er das Couvert innert der 2–3 Minuten eingeworfen habe, während deren das Couvertfach offen war, was auch seine Ehefrau und Rechtsvertreterin B.________ bestätigen könne.
Erwägungen
Für das Kantonsgericht Basel-Landschaft waren die Ausführungen und Beweismittel von nicht zum Nachweis der Fristwahrung nicht zum Nachweis geeignet:
- Rechtzeitigkeitsnachweis
- Laut dem Grundsatz von ZGB 8 müsse A.________ nachweisen, dass
- er die Berufung rechtzeitig der Post übergeben habe und
- somit die Frist nach ZPO 143 eingehalten worden sei.
- Laut dem Grundsatz von ZGB 8 müsse A.________ nachweisen, dass
- Empfangsquittung des «MyPost 24»-Automaten
- Die «My Post 24»-Automaten geben aus diesem Grund eine Empfangsbestätigung aus (gedruckt oder per Mail),
- nachdem eine Sendung ins Fach gelegt und
- dieses wieder geschlossen wurde.
- Die «My Post 24»-Automaten geben aus diesem Grund eine Empfangsbestätigung aus (gedruckt oder per Mail),
- Versandetikette nur mit Herstellungsdatum
- Die Versandetikette, welche auf die Sendung geklebt werden muss,
- enthält lediglich das Datum der Etiketten-Herstellung.
- Die Versandetikette, welche auf die Sendung geklebt werden muss,
- Infolge Etiketten-Vorausverkaufs kein Rechtzeitigkeitsnachweis
- Da eine solche Etikette zum Voraus gekauft werden könne,
- werde mit der Einreichung dieser Etikette kein Beweis dafür erbracht,
- dass die Postaufgabe rechtzeitig erfolgt sei.
- werde mit der Einreichung dieser Etikette kein Beweis dafür erbracht,
- Da eine solche Etikette zum Voraus gekauft werden könne,
- Bestätigung der Postangestellten ohne Beweisqualität
- Der elektronischen e-mail-Bestätigung durch die Post-Angestellte hat das Kantonsgericht ebenfalls die Beweisqualität abgesprochen:
- Das Gericht
- konnte sich offenbar des Eindrucks nicht erwehren,
- dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelte,
- zumal eine Störung der «My Post 24»-Automaten
- zeitlich nachweis- und eingrenzbar sein dürfte.
- zumal eine Störung der «My Post 24»-Automaten
- dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelte,
- sah daher die e-mail-Bestätigung als Parteibehauptung.
- konnte sich offenbar des Eindrucks nicht erwehren,
- Das Gericht
- Der elektronischen e-mail-Bestätigung durch die Post-Angestellte hat das Kantonsgericht ebenfalls die Beweisqualität abgesprochen:
- Ergebnis
- Im Ergebnis kam das Kantonsgericht zum Schluss,
- dass A.________ der Beweis zur rechtzeitigen Postaufgabe nicht gelungen sei,
- weshalb es auf die Berufung nicht eintrat und
- die Prozesskosten dem Berufungskläger A.________ auferlegte.
- dass A.________ der Beweis zur rechtzeitigen Postaufgabe nicht gelungen sei,
- Im Ergebnis kam das Kantonsgericht zum Schluss,
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
- Auf die Berufung vom 14. September 2022 wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7’500.00 verrechnet. Demzufolge wird dem Berufungskläger der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 6’500.00 zurückerstattet.
- Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 994.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
Abteilung Zivilrecht
vom 08.11.2022
(400 22 186)
TIPP
Behelf bei Automatendefekt
Wie beim Einwurf von fristgebundenen Sendungen in einen Briefkasten, welcher mittels Zeugen belegt werden muss, sind bei technischen Störungen des Automaten
- zusätzliche Vorkehren zum Fristwahrungs-Beweis zu treffen und
- die entsprechenden Beweismittel unaufgefordert ebenfalls dem Gericht einzureichen.
Art. 143 ZPO Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61
3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
61 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
Weiterführende Informationen
- Fristwahrung
- Postaufgabe
- Publikation
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, ZBJV 158/2022, 543 ff., 554; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 12. Oktober 2020 in BVR 2021, S. 80 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: post.ch