Ein Teilurteil in einem Scheidungsverfahren,
- mit welchem nur über die nicht monetären Kinderbelange entschieden wird,
- ist – aufgrund des Prinzips der sog. „Einheit des Scheidungsurteils“ – gesetzlich unzulässig.
Der gesetzliche Grundsatz der „Unteilbarkeit des Scheidungsurteils“
- steht nicht zur Disposition,
- weder des Gerichts,
- noch der Parteien.
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 24.07.2024
Geschäfts-Nr. LC240032
ZR 123 (2024) Nr. 35, S. 142 ff.
Weiterführende Informationen
- Ehescheidung
- Übersicht zur Ehescheidung
- Verfahren und Urteil
Art. 283 ZPO Einheit des Entscheids
1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam