Die 2012 geborenen Zwillingskinder der Beschwerdeführerin reisten 2020 gemeinsam mit der Mutter in die Schweiz ein:
- Zuteilungsentscheid 1
- Mit der Ausgangsverfügung wurden die beiden Zwillingskinder für das Schuljahr 2023/2024 gemeinsam einer 4. Klasse im Schulhaus G zugeteilt.
- Antrag auf eine andere Schulhauszuteilung
- Die Mutter der Zwillinge verlangte die Zuteilung in ein anderes Schulhaus.
- Zuteilungsentscheid 2
- Die Beschwerdegegnerin (Schulbehörde) hat während des Beschwerdeverfahrens von den Ausgangsverfügungen (Zuteilungsentscheide 1) abweichende neue Zuteilungsentscheide getroffen,
- Die strittigen Klassenzuteilungen sind nach Einreichung der Beschwerde, also nachträglich, weggefallen.
- Gegenstandslosigkeit infolge Wiedererwägung
- Die Beschwerde ist demnach infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- Der Antrag der Beschwerdegegnerin um eine weitere Verfahrenssistierung ist damit dahingefallen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
- Obsiegen
- Die Beschwerdeführerin gilt als obsiegend.
- Kostenpunkt
- Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind (daher) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- Unentgeltliche Prozessführung / unentgeltlicher Rechtsbeistand (UP/URB)
- Gegenstandslosigkeit UP;
- Gutheissung URB.
- Die Führung der Vergleichsverhandlungen über den Streitgegenstand durch den Rechtsbeistand, der die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren vertrat, fällt unter den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (URB).
- Kürzung der Honorarrechnung des Rechtsvertreters.
Verwaltungsgericht des Kanton Zürich
Entscheid vom 03.07.2024
VB.2023.00547
(noch nicht rechtskräftig)
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam