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Sozialversicherungsrecht / Eherecht

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Abschaffung der AHV-Witwenrente: Bei den übrigen Witwenrenten einstweilen nichts Neues

Überblick über die verschiedenen Witwenrenten

Datum:
07.11.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe, Sozialversicherungsrecht
Thema:
Abschaffung der AHV-Witwenrente
Stichworte:
Abschaffung Wittwenrente, AHV-Wittwenrente, Rente, Witwe, Witwenrente
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Gegenwärtig wird landauf, landab über die Abschaffung der Witwenrente gesprochen.

Wie ist die aktuelle Lage bei den Witwenrenten allgemein?

Ausgangslage der AHV-Witwenrente

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 20.10.2020, bestätigt durch das Urteil der grossen Kammer vom 11.10.2022, entschieden, dass die Schweiz Witwer gegenüber Witwen nicht weiter diskriminieren darf. Witwer hätten denselben Anspruch auf Renten wie Witwen, trotzdessen, dass AHVG 24 Abs. 2 das Gegenteil bestimme.

Weitere Entwicklung der AHV-Witwenrente

Der Bundesrat (BR) plant die Abschaffung der Witwenrente. Wir berichteten:

Der Bundesrat zeigt sich – vermutlich aus Spargründen und damit ungewollt – feministisch. Benachteiligt werden vor allem kinderbetreuende Mütter.

Werden die Pläne für die Befristung und Kappung der Witwenrente vom Parlament angenommen, ist mit folgendem zu rechnen:

  • Ehe bietet dann keine Absicherung mehr für Ehefrauen
    • Ehefrauen würden im Todesfall ihres Partners keine andere Stellung als Konkubinatspartner haben.
    • Die Ehe, einst Grundpfeiler des schweizerischen Volks, wird keine Mütterversorgung mehr bieten.
  • Zugang zum Arbeitsmarkt
    • Auch Witwen werden daher inskünftig arbeiten müssen und im Falle einer Kinderbetreuung flexibler Arbeitszeiten bedürfen.
    • Frauen müssen daher noch mehr darauf schauen, dass sie eine gute Ausbildung haben und sich beim allfälligen Tod ihres Ehemannes auf einem hohen beruflichen Niveau befinden.
  • Kinderbetreuung während der Arbeit
    • Kitas dürften noch wichtiger für die Kinderbetreuung während der Mütterarbeit werden.
    • Für die Kinderbetreuung dürften vermehrt die Grosseltern miteinbezogen werden.

Ziel einer Witwenrente

Die Witwenrente gehört zu den Leistungen für Hinterbliebene nach dem Todesfall.

Arten von Witwenrenten und deren Leistungen

Allgemeines

Nicht überall ist bekannt, dass es mehrere Witwenrenten gibt:

  • Nebst der «AHV-Witwenrente» werden ergänzende Witwenrenten ausgerichtet in der:
    • Unfallversicherung (UVG)
    • Beruflichen Vorsorge (BVG, sog. 2. Säule)
    • Militärversicherung (MVG) 

Witwenrente aus Altersvorsorge (AHV)

  • Die Witwenrente wurde mit der 10. AHV-Revision, in Kraft seit 01.01.1997, eingeführt.
  • Die Witwenrente hat die Funktion der finanziellen Absicherung der Familie, da durch den Tod eines Ehegatten ein Einkommen wegfällt (sog. «Unterhaltsersatzfunktion»).
  • Die ordentliche Vollrente für Witwen beträgt bei voller Beitragsdauer je nach Einkommen des verstorbenen Ehepartners zwischen CHF 956 und CHF 1912 pro Monat (Stand 2021).
  • Witwen erhalten eine Rente, wenn und nur so lange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
  • Siehe «Weitere Entwicklung der AHV-Witwenrente»

Witwenrenten werden berechnet wie die Altersrenten

«Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt.

Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente.»

Quelle: ahv-iv.ch

Witwenrente aus Unfallversicherung (UVG)

  • In der «Unfallversicherung» bestimmt sich die Höhe der Witwenrente nach dem ehemals versicherten Verdienst des Verstorbenen und beträgt einen prozentualen Teil (Bruchteil) davon.
  • Es bestehen für die Ausrichtung einer «UVG-Witwen- oder Witwerrente» diverse Voraussetzungen.
  • Im Suizidfall werden meist nur die Bestattungskosten bezahlt, ausser es gelinge, durch ein psychiatrisches Gutachten den Anspruch auf die Versicherungsleistungen nachzuweisen (vgl. Witwenrente nach Suizid: Eine Frau kämpft gegen die Suva).

Witwenrente aus Pensionskasse (BVG)

  • Die Höhe der Witwenrente in der der «2. Säule» (Pensionskasse) beträgt einen Bruchteil der Alters- oder Invalidenrente des verstorbenen Ehegatten bzw. der verstorbenen Ehegattin.
  • Bei der «2. Säule» sind Witwen und Witwer einander gleichgestellt und erhalten unter den gleichen Bedingungen eine Rente.

Fazit

Wen würde es wundern, wenn auch die übrigen Witwenrenten unter dem Spar- oder Deckungsdruck weichen müssen oder Einbussen erleiden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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