Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2022 den Studiengang «Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen, inklusive Berufsmaturität, im Fach Naturwissenschaften (Chemie)» erfolgreich abgeschlossen.
Sie wendet sich gegen zwei (genügende) Noten von insgesamt drei Abschlussnoten, nämlich:
- Bewertung der Teilprüfung Fachdidaktik und der
- Prüfungslektion (Lehrprobe).
Erwägungen des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) liess es offen,
- ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse bejahte und
- ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliege.
Weiter prüfte das VGer ZH
- seine Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen und
- die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin.
Da die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mehr auf die Prüfungsbewertungen einging, erübrigte sich diesbezüglich eine Auseinandersetzung durch das VGer ZH.
Es war weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Protokolle zu den beiden streitbetroffenen Prüfungen zum Ergebnis gelangte, eine Erhöhung der Bewertungen sei nicht gerechtfertigt:
- Die Protokolle zu den hier interessierenden Prüfungen waren
- ausführlich und
- genügend detailliert.
Entscheid
- Abweisung, soweit darauf einzutreten war.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Abteilung / 4. Kammer
Endentscheid vom 06.07.2023
VB.2023.00222
(bestätigt, rechtskräftig: BGer 2C_441/2023 vom 29.08.2023)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam