Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Klägerin) machte im Verfahren HG220030 vor Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) geltend, ihre Persönlichkeit sei durch die Artikel auf der Webseite A._____ verletzt, daher sei Google Ireland Limited + Google LLC (Beklagte) zu verpflichten, die Artikel in ihren Suchergebnissen zu löschen bzw. künftig nicht mehr anzuzeigen. Eventualiter sei festzustellen, dass die streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend seien.
Die Klagen scheiterten an der Passivlegitimation der Beklagten.
Es gelang der Klägerin nicht nachzuweisen, dass die Artikel nur mit dem Suchwort «fifa» auffindbar sind.
Daher fehlte es den Beklagten für diese Texte an der für die Passivlegitimation vorausgesetzten Mitwirkungshandlung.
Für die umfangreichen Erwägungen wird auf das nachfolgend erwähnte bzw. abrufbare Urteil verwiesen.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 21.08.2024
HG220030
Weiterführende Informationen
Datenschutzrecht
Zivilprozessrecht
Handelsgericht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam