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Verkehrsrecht

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Polizeiermessen: Ordnungsbussenverfahren oder Strafverfahren mit Administrativerfahren

Datum:
14.11.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Administrativverfahren, LAWNEWfamily, Ordnungsbusse, Polizei, Strafanzeige, Strassenverkehrsamt, Verkehrsdelikte, Verkehrsgefährdung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bei bestimmten Verkehrsdelikten liegt es im Ermessen der Polizei, ob sie Strafanzeige erstattet und damit das führerausweis-bezogene Administrativverfahren auslöst oder, ob sie es einzig bei einer Ordnungsbusse belässt.

Ausgangslage

Es liegt ein SVG-Delikt vor, welches für die Art der Strafverfolgung im Ermessen der Polizei liegt.

Rechtliche Grundlagen

Siehe «Erlasse» (Box unten).

Deliktselemente

  • Deliktsart / Tatbestandsfälle mit Abgrenzungsschwierigkeiten
    • Gegenüber Fussgängern
      • Verletzung des Fussgängervortrittsrechts (für Motorfahrzeuglenker: OBV Ziff. 337; für Radfahrer: OBV Ziff. 623).
      • Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger (OBV Ziff. 329;
    • Ähnliche OBV-Sachlage bei anderen SVG-Delikten:
      • zB Nichtbeachten eines Lichtsignals (OBV Ziff. 309.1);
      • zB Fahren mit mangelhafter Bereifung (OBV Ziff. 402.1).
  • Voraussetzung für OBV-Verfahren / Abgrenzung
    • Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn mit der Vortrittsverletzung keine Gefährdung für den Fussgänger stattgefunden hat.
    • Andernfalls hat es zu einer Strafanzeige zu kommen.

Polizei

Polizei-Entscheid

  • Die Polizei entscheidet also darüber,
    • ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, die das Ordnungsbussenverfahren ausschliesst oder,
    • ob eine Verkehrsgefährdung nicht gegeben ist.

Polizei-Ermessen

  • Die Polizei hat in obgenannten Tatbestandsfällen das Ermessen,
    • 1) ob sie eine Strafanzeige einreichen will und damit zusätzlich ein Administrativverfahren (Entscheid durch das Strassenverkehrsamt zum Führerausweis) auslösen will oder,
    • 2) ob sie es bei einer Ordnungsbusse belassen will.

OBV-Verfahren führt zu keinem Administrativverfahren

Bei Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens (OBV) erfolgt in der Regel kein (zusätzliches) Administrativverfahren (Entscheid durch das Strassenverkehrsbehörde zum Führerausweis).

Strafanzeige führt zu Administrativverfahren

Strafverfahren

Es haben a) die Staatanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder b) der Richter im ordentlichen Strafverfahren darüber zu entscheiden, ob vorliegt:

  • strafrechtlich:
    • 1) eine einfache Verkehrsregelverletzung oder
    • 2) eine grobe Verkehrsregelverletzung.

Administrativerfahren

Die Mitteilung der Strafuntersuchungsbehörden an die Strassenverkehrsbehörde (Strassenverkehrsamt) führt

  • administrativrechtlich:
    • zu separat und zusätzlich zu erfolgenden (Administrativ-)Massnahmen wie
      • zB Verwarnung oder
      • zB Führerausweisentzug.

Praxis der Strafgerichte

Der Ermessensentscheid der Polizei ist von entscheidender Bedeutung,

  • weil die Strafgerichte eine Verletzung des Fussgängervortrittsrechts oft als grobe Verkehrsregelverletzung einstufen (vgl. SVG 90 Abs. 2),
    • was administrativrechtlich zB zum Entzug des Führerausweises auf die Dauer von mindestens drei Monaten führt (vgl. SVG 16c 1 lit. a und Abs. 2 lit. a).

Fazit

Ob und inwieweit mit den Polizei-Organen für eine Motivierung zur Ordnungsbussen-Erledigung kommuniziert werden kann und soll, ist im individuell konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Erlasse

SVG-Bestimmungen

Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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