Die alleinige Tatsache,
- dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind,
- führt nicht dazu,
- dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden.
- führt nicht dazu,
Im Einzelnen:
Türkische Asylsuchende
Die schweizerischen Asylbehörden sind seit geraumer Zeit mit türkischen Asylsuchenden konfrontiert, welche geltend machen, wegen kritischer politischer Äusserungen seien gegen sie in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden:
- Dabei geht es um die Straftatbestände der
- «Präsidentenbeleidigung»
- Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs,
- «Präsidentenbeleidigung»
und/oder
- «Propaganda für eine terroristische Organisation»
- Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes.
- Die betreffenden Äusserungen werden oft erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Türkei in den Sozialen Medien veröffentlicht.
Koordinationsentscheid des BVGer
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem aktuellen Koordinationsentscheid1 , veröffentlicht per Medienmitteilung vom 15.11.2024, die Frage der asylrechtlichen Relevanz solcher türkischer Ermittlungsverfahren geklärt:
- Das BVGer stellte fest,
- dass diese noch nicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat ergeben.
- Somit sind türkische Asylsuchende nicht nur aufgrund der Tatsache als Flüchtlinge anzuerkennen,
- dass in ihrem Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind wegen
- «Präsidentenbeleidigung» oder
- «Propaganda für eine terroristische Organisation».
- dass in ihrem Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind wegen
Sicherheitslage in den Provinzen Hakkâri und Şırnak
Das BGVer hat nach einer einlässlichen Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in den Provinzen Hakkâri und Şırnak die Aufhebung der Wegweisungspraxis beschlossen:
- Der Vollzug von Wegweisungen in diesen beiden Provinzen ist also nicht mehr generell ausgeschlossen.
- Ob solche Wegweisungen für die betroffenen Personen individuell zumutbar sind, muss – gleich wie bei allen anderen Provinzen der Türkei – im Einzelfall geprüft werden.
In concreto
Im zu beurteilenden Fall hat das BVGer die Beschwerde des Asylsuchenden abgewiesen und den Entscheid des Staatssekretariats für Migration bestätigt,
- wonach das Asylgesuch abzulehnen und
- der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich ist.
Rechtskraft
Dieses BVGer-Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht (BGer) angefochten werden.
Legende
1 Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Es analysiert die Situation in einem bestimmten Land und die rechtliche Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig.
Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Abteilung V
Urteil E-4103/2024
vom 08.11.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam