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WEKO: Missbrauch relativer Marktmacht bei französischsprachigen Büchern

Datum:
22.11.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht
Thema:
WEKO
Stichworte:
Bücher, Buchhandel, Missbrauch, relative Marktmacht, WEKO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Medienmitteilung der WEKO vom 21.11.2024

  • verweigert
    • die französische Verlagsgruppe «Madrigall»
    • der Schweizer Buchhändlerin «Payot»
    • den Bezug ihrer Bücher
  • zu den in Frankreich üblichen Konditionen. 

Die WEKO gelangt zum Schluss, dass

  • «Madrigall» damit ihre «relative Marktmacht» gegenüber «Payot» missbraucht.

Die WEKO verpflichtet «Madrigall», «Payot» den Direktimport zu französischen Bedingungen zu ermöglichen.

Hintergrund

«Madrigall» ist eine der grössten Verlagsgruppen in Frankreich.

Das Unternehmen umfasst rund 15 Verlagshäuser, darunter

  • Gallimard
  • Flammarion
  • Casterman
  • Folio
  • bekannte andere Verlagsmarken.

«Madrigall» verlegt zahlreiche prämierte Autoren und Bestseller.

Vertrieb französischsprachiger Bücher in Frankreich und der Schweiz

Die Vermarktung der französischsprachigen Bücher erfolgt durch die Verlagshäuser (maisons d’édition).

Buchhändler auf der Stufe «Detailhandel» beziehen die Bücher grundsätzlich direkt bei den französischen Verlagshäusern.

Für kleinere Buchhändler und zur Deckung von Sortimentslücken existieren in Frankreich nur wenige regionale Grossisten.

Schweizer Bezüger «Payot»

«Payot», eine der führenden Westschweizer Buchhändlerinnen, wollte die Bücher von «Madrigall» direkt aus Frankreich importieren.

Missbrauch

«Madrigall» lehnt die Direktbelieferung von «Payot» nicht grundsätzlich ab.

Ein allfälliger Missbrauch besteht darin, dass «Madrigall» von «Payot» deutlich höhere Einkaufspreise verlangt als von französischen Buchhändlern.

Missbrauchskontrolle

Die WEKO prüfte anhand der folgenden Kriterien, ob das der Fall ist:

  1. Abhängigkeit
    1. Hat das betroffene Unternehmen ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten?
    2. Diese Frage prüfte die WEKO in drei Schritten:
      • 1.1. Ermittlung der Ausweichmöglichkeiten.
      • 1.2. Feststellung der allfälligen Folgen des Ausweichens.
      • 1.3. Beurteilung der Zumutbarkeit der Folgen.
  2. Mangelnde Gegenmacht des abhängigen Unternehmens
    • Besteht zwischen den Unternehmen in Bezug auf das fragliche Geschäft eine ungleiche Machtverteilung?
  3. Grobes Selbstverschulden
    • Ist die Abhängigkeit auf eigene Fehler des abhängigen Unternehmens zurückzuführen?
  4. Missbräuchliches Verhalten des Unternehmens?
    • Soweit ein Unternehmen relativ marktmächtig ist, prüft die WEKO in einem weiteren Schritt, ob sich das Unternehmen missbräuchlich verhält.
  5. Relativ marktmächtiges Unternehmen?
    • Laut WEKO besteht eine «relative Marktmacht», wenn es ein Unternehmen im Wettbewerb behindert oder benachteiligt und dafür keine wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe bestehen.
  6. Missbrauch der «relativen Marktmacht»
    1. Gemäss den Bestimmungen besteht ein Missbrauch der relativen marktmächtigen Stellung, wenn ein Schweizer Unternehmen eingeschränkt wird,
      • Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden,
      • im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.

Die WEKO schloss damit die zweite Untersuchung im Rahmen der neuen Gesetzesbestimmungen ab:

Vgl. die erste Untersuchung:

Marktmacht von «Madrigall»

Die WEKO prüfte im konkreten Fall, ob «Payot» von «Madrigall» abhängig ist:

  • Für «Payot» existieren keine ausreichenden und zumutbaren alternativen Bezugsmöglichkeiten.
  • Auch der Verzicht auf den Verkauf von «Madrigall»-Büchern stellt keine realistische Option dar.

«Payot» ist somit von «Madrigall» abhängig:

  • Vor diesem Hintergrund erachtete die WEKO die «Payot» offerierten Einkaufspreise als missbräuchlich.

WEKO-Entscheid

Gestützt auf die neuen Bestimmungen zur relativen Marktmacht, welche auf die Fair-Preis-Initiative zur Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz zurückgehen,

  • verpflichtet die WEKO «Madrigall», «Payot» den Direktimport zu den in Frankreich üblichen Konditionen zu ermöglichen.

Beschwerdemöglichkeit

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weitergezogen werden.

Dokument

Quelle: admin.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Es gilt für das von der WEKO genannte Unternehmen die Unschuldsvermutung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

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