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Bildung / Schulrecht

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Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung wegen Rechtschreibfehler

Datum:
16.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Schulrecht, Bildungsrecht
Thema:
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung
Stichworte:
Aufnahmeprüfung, Fachmittelschule, Nichtbestehen, Rechtschreibefehler
Entscheid:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; 4. Abteilung / 4. Kammer; Endentscheid vom 26.09.2024; Geschäftsnummer: VB.2024.00434
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt und Erwägungen

Die Tochter des Beschwerdeführers bestand

  • die Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule und
  • Berufsmaturitätsschule

mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 4,43 nicht.

Rechtschreibfehler bei inhaltlich ansonsten richtigen Antworten führten zu Punktabzügen.

Die Punktabzüge waren laut Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht zu beanstanden, handelte es sich doch um

  • eine Deutschprüfung als Sprachprüfung,

Zudem wurden die Kandidaten konkret in der Aufgabenstellung

  • zu korrekter Rechtschreibung angehalten.

Der Entscheid über die Vergabe von ganzen und halben Punkten liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde:

  • Notenberechnung
    • Die für das Bestehen relevante Note wurde gemäss der diesbezüglichen Verordnung des Regierungsrats korrekt berechnet.
  • Notenrundung
    • Die Regeln zur Notenrundung und Notengewichtung der Vornoten lagen in dem vom Gesetzgeber eingeräumten (bildungs-)politischen Ermessen und waren damit nicht rechtswidrig.
  • In concreto
    • Von den Notenberechnungs- und Notenrundungs-Regeln konnte aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers abgewichen werden.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
    Fr. 1’500.–;    die übrigen Kosten betragen:
    Fr.      70.– Zustellkosten,
    Fr. 1’570.–     Total der Kosten.
  2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. (Mitteilungen)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung / 4. Kammer
Endentscheid vom 26.09.2024
Geschäftsnummer:
VB.2024.00434

(rechtskräftig)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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