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Nichtigkeitsklage: LUCKY STRIKE (fig.) et al. vs. Lucky Clouds (fig.)

MSchG 52 i.V.m. MSchG 3 Abs. 1 lit. c

Datum:
12.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Thema:
LUCKY STRIKE (fig.) et al. vs. Lucky Clouds (fig.)
Stichworte:
Bildmarke, geistiges Eigentum, IGE, Klage, Lucky Clouds, Lucky Strike, Marke, Tabak, Wortmarke
Erlass:
MSchG 52 i.V.m. MSchG 3 Abs. 1 lit. c
Entscheid:
HGer BE vom 03.07.2024 (HG 22 74)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In Sachen British American Tobacco (Brands) Inc., ________, Klägerin, gegen Happy Rama Investment Corp., Ltd, ________, Beklagte, betreffend Klage ergab sich folgendes:

Die Klägerin besitzt insbesondere folgende Wort- und Bildmarken:

  • CH Reg. Nr. P-527988 LUCKY STRIKE (Wort und Bild)
  • CH Reg. Nr. 746230 LUCKY STRIKE (Wort und Bild)
  • CH Reg. Nr. 739319 LUCKY STRIKE SKY (Wort)
  • CH Reg. Nr. P-568258 Lucky (Wort)

Die Klägerin besitzt noch weitere LUCKY STRIKE-Wortmarken (vgl. Rz. 46 der Klage, pag. 14) und eine Serie von Wort- und Bildmarken betreffend Variationen der Ausgestaltung des Bull’s eye (vgl. Rz. 47 der Klage, pag. 15 ff.).

Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen mit Sitz in Peking (KB 9).

Sie hat am 11. Januar 2022 die Internationale Marke IR 1649058 «Lucky Clouds» (fig.) mit Schutzausdehnung auf die Schweiz für Waren der Klasse 34 der Nizza Klassifikation registriert (KB 10). Es handelt sich um folgende Wort- und Bildmarke:

Diese Marke wurde am 10. März 2022 in der Gazette der organisation mondiale de la propriété intellectuelle (OMPI) veröffentlicht (KB 10).

Die Verwechslungsgefahr ist zu bejahen:

  • Aufgrund der Gleichheit bzw. der starken Gleichartigkeit der Waren;
  • der Zeichenähnlichkeit;
  • der durchschnittlichen Aufmerksamkeit;
  • der hohen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken.

Die Klage war gutzuheissen und es war festzustellen, dass der Schweizer Teil der IR Marke Nr. 1649058 «Lucky Clouds» (fig.) der Beklagten nichtig ist.

HGer BE vom 03.07.2024

(HG 22 74)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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