LAWNEWS

Verkehrsrecht

QR Code

Verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen durch Befahren des Pan­nenstreifens vor dem Verzögerungsstrei­fen der Autobahnausfahrt

SVG 90 Abs. 1 i.V.m. SVG 35 Abs. 1; VRV 8 Abs. 3; VRV 36 Abs. 5; SVG 90 Abs. 1 i.V.m. SVG 43 Abs. 3; VRV 36 Abs. 3

Datum:
04.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Thema:
Verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen
Stichworte:
Autobahn, Rechts vorbeifahren, Rechtsüberholen, Rechtsüberholverbot, sto­ckenden Kolonnenverkehr, Verkehrsregelverletzung
Erlass:
SVG 90 Abs. 1 i.V.m. SVG 35 Abs. 1; VRV 8 Abs. 3; VRV 36 Abs. 5; SVG 90 Abs. 1 i.V.m. SVG 43 Abs. 3; VRV 36 Abs. 3
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 05.04.2024, SB230348, ZR 123 (2024) Nr. 46, S. 187 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Befahren des Pannenstreifens

  • kurz vor dem Verzögerungsstreifen der Autobahnausfahrt
  • bei gleichzeitigem Überholen der sich im stockenden Kolonnenverkehr auf dem Normalstreifen befindlichen Fahrzeuge bewirkt
    • ein unbefugtes Benützen des Pannenstreifens,
    • ein verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn.

Trotzdessen lag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von SVG 90 Abs. 2 vor.

Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Urteil vom 05.04.2024
SB230348

ZR 123 (2024) Nr. 46, S. 187 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.