Am 14.02.2025 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Liste der Gesetzgebungs- und Verordnungsänderungen für die Dauer von 2026-2028 aktualisiert.
Die Liste enthält Änderungen von Erlassen im Steuer- und Abgabenrecht, bei denen die Eidgenössische Steuerverwaltung massgeblich beteiligt oder für deren Umsetzung sie verantwortlich ist. In der Liste aufgeführt sind auch Gesetzes- und Verordnungsprojekte, die noch nicht abgeschlossen sind.
Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen betreffen:
- direkten Bundessteuer (DBSt)
- Mehrwertsteuer (MWST)
- Verrechnungssteuer (VST)
- Stempelabgaben.
Zu den Details:
Änderung | Inkrafttreten | Inhalt in Kürze | Erlass und Medienmitteilung |
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Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften | Frühestens
01.01.2026 |
Die Bundesverfassung soll angepasst werden. Die Kantone sollen im Fall einer Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung bei überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eine Objektsteuer erheben können. | Beschluss |
Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung | Frühestens
01.01.2026 * und tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern in Kraft. |
Das Parlament hat am 20. Dezember 2024 die Abschaffung des Eigenmietwerts und des Abzugs für den Liegenschaftsunterhalt beschlossen, auch auf Zweitliegenschaften. Beim allgemeinen Schuldzinsenabzug einigten sich die Räte auf eine Begrenzung, bei der nur noch beim Vorliegen vermieteter oder verpachteter unbeweglicher Vermögenswerte eine Abzugsmöglichkeit bestehen soll (sog. quotal-restriktive Methode). | Gesetz
|
Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung | Frühestens
01.01.2026 * |
Umsetzung der Mo. WAK-N (21.3001) «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken». Für Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, soll die Verlustverrechnung von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. | Gesetzesentwurf |
Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) | Voraussichtlich
01.01.2026 |
Im Oktober 2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die erste Aktualisierung des Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten und den neuen Melderahmen für den AIA über Kryptowerte publiziert. Zur Umsetzung der AIA-Standards im Schweizer Recht sind die völkerrechtlichen Grundlagen, das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, zu ratifizieren und das AIAG und die AIAV zu ändern. | AIAG
Addendum AIA-Vereinbarung Finanzkonten |
Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte mit relevanten Staaten und Gebieten ab 2026 | Voraussichtlich
01.01.2026 |
Das Parlament muss die relevanten Partnerstaaten genehmigen, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte nach dem globalen Standard ab 2026 einführen und 2027 erstmals Daten austauschen soll. | Bundesbeschluss |
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) | Voraussichtlich
01.01.2026 |
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich sehen spezielle Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern oder die Besteuerung von Telearbeit vor. Die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs dieser beiden Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, um die Übermittlung der Auskünfte zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden zu gewährleisten. | Vorentwurf |
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen | Frühestens
01.05.2026 |
Mit der Vorlage werden ein zentrales Register sowie neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv berechtigte Personen an juristischen Personen eingeführt. Onlinezugang zu diesem Register haben insbesondere die zuständigen Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. | Gesetzesentwurf |
Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)». Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) | Frühestens
01.01.2027 * |
Die Individualbesteuerung soll auf allen drei Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) eingeführt werden. Alle Personen, auch verheiratete, versteuern ihre Einkommen und Vermögen separat und abhängig von ihren zivilrechtlichen Verhältnissen. | Gesetzesentwurf
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Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbständig Erwerbstätigen | Frühestens
01.01.2027 * |
Unselbständig erwerbstätige Personen sollen neu die Berufskosten in Form einer einheitlichen Pauschale von den Steuern abziehen. Die Pauschale umfasst die Verpflegungs- und übrigen Berufskosten. Ein Nachweis der effektiven Kosten ist für die mit der Pauschale abgedeckten Kosten ausgeschlossen. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Pauschale den Kantonen überlassen wird.
Die neue Pauschale deckt die Fahrkosten sowie die Wohnkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt nicht ab. Die bisher geltenden Regelungen für diese Abzüge bleiben bestehen. |
Vorentwurf |
Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer | Voraussichtlich
01.01.2027 |
Seit dem 1. Januar 2013 sind im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zeitlich befristete Ausnahmebestimmungen für Zinsen aus Too-big-to-fail-Instrumenten aufgeführt. Diese sollen bis längstens zum 31. Dezember 2031 verlängert werden. Damit wird sichergestellt, dass es zwischen dem 1. Januar 2027 und dem Inkrafttreten des geplanten gesetzlichen Massnahmenpakets zur Bankenstabilität zu keiner Lücke kommt. | Vorentwurf |
Bundesgesetz über Entwurf Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) | Frühestens
01.01.2028 |
Die Vorlage enthält zwei neue Sanierungsverfahren für überschuldete Personen:
§ Ein vereinfachtes Nachlassverfahren soll Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen künftig den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. § Für hoffnungslos verschuldete Personen, schlägt der Bundesrat ein Sanierungsverfahren vor, in welchem der Schuldner während drei Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben muss. Bei beiden Verfahren resultieren Forderungsverzichte, welche keine Steuerfolgen haben. |
Gesetzesentwurf |
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer | Frühestens
01.01.2028 |
Durch einen Abgleich des Mehrwertsteuerregisters mit dem Handelsregister können die kantonalen Handelsregisterbehörden bereits heute feststellen, welche Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind. Künftig sehen die Handelsregisterbehörden, welche Einzelunternehmen freiwillig im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, weil sie weniger als 100 000 Franken Umsatz erzielen. Solche Einzelunternehmen sind für das Handelsregister nicht relevant. Dadurch kann bei diesen Unternehmen auf Abklärungen verzichtet werden, was den administrativen Aufwand bei den Unternehmen und den Behörden reduziert. Dafür müssen die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes und die Handelsregisterverordnung angepasst werden. | Vorentwurf 1 |
Bundesstatistikverordnung
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offen, abhängig von Entscheid des Parlaments über die Mo. 24.3514 und 24.3507
(zusätzlich sollen für die Datenerhebung Übergangsfristen eingeführt werden, damit spätestens Ende 2027 bei allen Kantonen definitiv die neue Verordnung eingeführt ist) |
U.a. neue Steuerdatenerhebung: Detaillierte Daten, die für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung von natürlichen Personen benötigt werden, im Einzelnen: Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, zu den Abzügen (Bund und Kanton), zum Vermögen im In- und Ausland, zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen (Kantone, zu den Steuerbeträgen (Bund, Kanton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen. | Verordnungsentwurf |
* Da den Kantonen in der Regel eine Frist von rund zwei Jahren für die Umsetzung ins kantonale Recht eingeräumt wird, könnte das Inkrafttreten später erfolgen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam