Streitgegenstand im Verfahren 5A_104/2024 war die Adressangabe im Berufungsverfahren (Vaterschaft):
- Aufforderung zur Zustelldomizilbezeichnung in der Schweiz
- Eine Partei, die Wohnsitz im Ausland hat, kann vom Gericht angewiesen werden, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
- Keine Zustelldomizil-Bezeichnung
- Bezeichnet die betreffende Partei kein Zustelldomizil, erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.
- Streitsache mit Bezug zu Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131)
- Der vorliegende Streit beschlug eine Streitsache im Sinne des HZÜ65.
- Die Schweiz hatte gegen die (im HZÜ65 vorgesehene) Zustellungsform der direkten Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen durch die Post,
- seit jeher einen Vorbehalt angebracht,
- und zwar auch gegenüber der vorliegend involvierten Türkei.
- Keine postalische Zustellung in die Türkei
- Eine direkte postalische Zustellung in die Türkei war folglich ausgeschlossen.
- Elektronische Zustellung?
- Gemäss ZPO 139 Abs. 1 ist zudem die elektronische Zustellung einer Verfügung nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
- Der Versand wäre mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
- Zwar muss eine ausländische Person, die ein schweizerisches Gericht anruft, für dieses erreichbar sein.
- Es müsste die Erreichbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sichergestellt sein, ansonsten die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht als Desinteresse am Verfahren interpretiert werden kann.
BGer 5A_104/2024 vom 27.08.2024
Haager Zustellungsübereinkommen (HZUe65)
- Haager Zustellungsübereinkommen (HZUe65) | rhf.admin.ch
3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen
1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze
Art. 52 ZPO Handeln nach Treu und Glauben
Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
Art. 140 ZPO Zustellungsdomizil
Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Art. 139 ZPO Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
- die zu verwendende Signatur;
- das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
- die Art und Weise der Übermittlung;
- den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
Weiterführende Informationen
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131)
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam