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Kindsrecht / Zivilprozessrecht

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Postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke: Keine direkte Zustellung ins Ausland

HZUe 65; ZPO 52; ZPO 140; ZPO 139 Abs. 1

Datum:
18.02.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht, Zivilprozess
Thema:
Postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Stichworte:
Adressangabe, Berufungsverfahren, gerichtliche Schriftstücke, Haager Übereinkommen, HZÜ65, Postalische Zustellung, Streitgegenstand, Vaterschaft, Zustelldomizil
Erlass:
HZUe 65; ZPO 52; ZPO 140; ZPO 139 Abs. 1
Entscheid:
BGer 5A_104/2024 vom 27.08.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Streitgegenstand im Verfahren 5A_104/2024 war die Adressangabe im Berufungsverfahren (Vaterschaft):

  • Aufforderung zur Zustelldomizilbezeichnung in der Schweiz
    • Eine Partei, die Wohnsitz im Ausland hat, kann vom Gericht angewiesen werden, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
  • Keine Zustelldomizil-Bezeichnung
    • Bezeichnet die betreffende Partei kein Zustelldomizil, erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.
  • Streitsache mit Bezug zu Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131)
    • Der vorliegende Streit beschlug eine Streitsache im Sinne des HZÜ65.
    • Die Schweiz hatte gegen die (im HZÜ65 vorgesehene) Zustellungsform der direkten Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen durch die Post,
      • seit jeher einen Vorbehalt angebracht,
      • und zwar auch gegenüber der vorliegend involvierten Türkei.
  • Keine postalische Zustellung in die Türkei
    • Eine direkte postalische Zustellung in die Türkei war folglich ausgeschlossen.
  • Elektronische Zustellung?
    • Gemäss ZPO 139 Abs. 1 ist zudem die elektronische Zustellung einer Verfügung nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
    • Der Versand wäre mit einer elektronischen Signatur zu versehen.
    • Zwar muss eine ausländische Person, die ein schweizerisches Gericht anruft, für dieses erreichbar sein.
    • Es müsste die Erreichbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sichergestellt sein, ansonsten die Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht als Desinteresse am Verfahren interpretiert werden kann.

BGer 5A_104/2024 vom 27.08.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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