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Unverjährbarkeit von Mord: Bundesrat nimmt zu RK-S-Vorschlag Stellung

Standesinitiative 19.300 des Kantons St. Gallen «Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher»

Datum:
13.02.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Thema:
Mord
Stichworte:
Mord, Schwerstverbrecher, Straftat, Unverjährbarkeit, Verjährungsfristen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Ansicht einer knappen Mehrheit der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) soll der Mord als besonders schwere Straftat nicht mehr verjähren.

  • Die RK-S schlägt daher vor:
    • Eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) (Art. 111 StGB) und
    • des Militärstrafgesetzes (MStG) (Art. 116 MStG).

Der Bundesrat (BR) bezieht an seiner Sitzung vom 12.02.2025 zum RK-S-Vorschlag Stellung.

Der entsprechende Entwurf der RK-S für eine Änderung des StGB und des MStG sieht vor, dass bei Mord künftig unverjährbar sein sollen:

  • die Strafverfolgung als auch
  • die Strafvollstreckung.

Kritische Punkte

Gibt in seiner Stellungnahme folgendes zu bedenken:

  • Das Interesse der Hinterbliebenen an der Aufklärung und Bestrafung einer schweren Straftat, wobei die Unverjährbarkeit nicht in jedem Fall das Interesse des Opfers befriedigen könne:
    • Falsche Hoffnungen des Opfers auf eine Verurteilung des Täters;
    • Nichtausreichen der DNA-Spur, um den Täter zu identifizieren;
    • Erfordernis zusätzlicher Beweise:
      • Ein Freispruch aufgrund mangelnder Beweise ist jedoch häufig nicht nur eine Enttäuschung, sondern kann bei den Hinterbliebenen sogar zu einer erneuten Traumatisierung führen.
  • Die Interessen von Opfern und Angehörigen sind wichtig sind, aber:
    • diese Interessen für eine Bestrafung des Täters dürfen nicht alleine ausschlaggebend sein.
  • Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches erfüllt vor allem einen gesamtgesellschaftlichen Zweck:
    • Mit einem Strafverfahren zeigt der Staat, dass er die Rechtsordnung verteidigt und einen Verstoss gegen die Regeln nicht duldet.
    • Der Strafanspruch verliert mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung.
  • Der Gesetzgeber muss sorgfältig abwägen, um diese Interessen ins Gleichgewicht zu halten.

Bedenken des Bundesrates

Vor diesem Hintergrund hält der BR in seiner Stellungnahme fest, dass eine Änderung der Verjährungsfrist bei Mord von 30 Jahren hin zur Unverjährbarkeit unzählige Fragen aufwirft.

Der BR regt für den Fall der Gesetzesanpassung des Parlaments eine Anpassung an,

  • den Vorschlag der RK-S und andere Vorschriften zur Verjährung im Sinne der Eingaben im Vernehmlassungsverfahren vertieft zu prüfen.

Dokumente

Standesinitiative. Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher. Bericht vom 7. Oktober 2024 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Parlamentsdienste 3003 Bern

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