Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch öffentliche Bekanntmachung gilt letztes Mittel, d.h. ultima ratio, falls keine andere Möglichkeit besteht, den Betreibungsschuldner zu erreichen:
- Die Publikationskosten sind vom Betreibungsgläubiger dem Betreibungsamt vorzuschiessen.
- Es liegt im Ermessen des zuständigen Betreibungsamtes, den Zeitpunkt zur Leistung des Kostenvorschusses zu bestimmen.
- Die Vorschusspflicht verfolgt nicht primär den Zweck, dem Gläubiger den Rückzug des Betreibungsbegehrens zu ermöglichen.
- Würden aber die Betreibungskosten durch die öffentliche Publikation aussergewöhnlich hoch ausfallen und nicht mehr im Verhältnis zur Höhe der Betreibungsforderung stehen, hat das Betreibungsamt den Betreibungsgläubiger darauf aufmerksam zu machen.
Auszug aus den Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Parteivorbringen
Quelle: BlSchK 88 (2024) Nr. 18, S. 261 ff.
Bezirksgericht Bülach
Entscheid vom 23.05.2024
CB240005-C/U
BlSchK 88 (2024) Nr. 18, S. 261 ff.
C. Bei auswärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei
Unmöglichkeit der Zustellung
Art. 66 SchKG
1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.
4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
- der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
- der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
- der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
5 …
B. Betreibungskosten
Art. 68 SchKG
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
4. Form der Zustellung
Art. 72 SchKG
1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.
2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
Weiterführende Informationen
Betreibung auf Pfändung
Zahlungsbefehl
SchKG-Beschwerde
Quelle
LawMedia Redaktionsteam