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Zustellung von Betreibungsurkunden: Öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio

SchKG 66 Abs. 4 Ziffer 2; SchKG 68 Abs. 1; SchKG 72 Abs. 1

Datum:
20.02.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Zustellung von Betreibungsurkunden
Stichworte:
Betreibungsschuldner, Betreibungsurkunden, Erwägungen, öffentliche Be­kanntmachung, Parteivorbringen, ultima ratio, Zustellung
Erlass:
SchKG 66 Abs. 4 Ziffer 2; SchKG 68 Abs. 1; SchKG 72 Abs. 1
Entscheid:
BlSchK 88 (2024) Nr. 18, S. 261 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch öffentliche Bekanntmachung gilt letztes Mittel, d.h. ultima ratio, falls keine andere Möglichkeit besteht, den Betreibungsschuldner zu erreichen:

  • Die Publikationskosten sind vom Betreibungsgläubiger dem Betreibungsamt vorzuschiessen.
  • Es liegt im Ermessen des zuständigen Betreibungsamtes, den Zeitpunkt zur Leistung des Kostenvor­schusses zu bestimmen.
  • Die Vorschusspflicht verfolgt nicht primär den Zweck, dem Gläubiger den Rückzug des Betreibungsbegehrens zu ermöglichen.
  • Würden aber die Betreibungskosten durch die öffentliche Publikation aussergewöhnlich hoch ausfallen und nicht mehr im Verhältnis zur Höhe der Betreibungsforderung stehen, hat das Betreibungsamt den Betreibungsgläubiger darauf aufmerksam zu machen.

Auszug aus den Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Parteivorbringen

Quelle: BlSchK 88 (2024) Nr. 18, S. 261 ff.

Bezirksgericht Bülach
Entscheid vom 23.05.2024
CB240005-C/U

BlSchK 88 (2024) Nr. 18, S. 261 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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