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Sozialversicherungsrecht / Arbeitsrecht

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Bundesgericht bestätigt Personalverleih bei Essenslieferdienst in Genf

OR 319 ff. / AVG etc.

Datum:
31.03.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Thema:
Personalverleih
Stichworte:
Arbeitsvermittlung, AVG, Bundesgericht, Essenslieferdienst, Personalverleih, Uber, Uber Eats
Erlass:
OR 319 ff. / AVG etc.
Entscheid:
BGer 2C_46/2024, vom 05.02.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht (BGer) hat ein Urteil zum Thema Personalverleih gefällt. Im Fokus steht:

  • Ein Essenslieferdienst aus Genf
  • Die Nutzung der App „UberEats“

Es wies die Beschwerde des betroffenen Lieferunternehmens ab und bestätigte die Entscheidungsgrundlagen des Genfer Kantonsgerichts.

Gemäss BGer liegt Personalverleih vor, wenn wesentliche Weisungsbefugnisse über Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb abgetreten werden. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht diese Merkmale als erfüllt.

Sachverhalte und Prozess-History

Der betroffene Genfer Essenslieferdienst beschäftigt rund 400 Velokuriere. Das Unternehmen hat einen Lizenzvertrag mit Uber zum Betrieb der Plattform «UberEats» abgeschlossen, welche für die Abwicklung der Bestellungen genutzt wird.

Im Jahr 2022 entschieden die Genfer Behörden:

  • Der Lieferdienst stelle seine Kuriere in einem Personalverleihverhältnis Uber zur Verfügung.
  • Dies unterstehe dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG).
  • Ohne entsprechende Bewilligung dürfe der Lieferdienst keine Tätigkeit aufnehmen.

Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Jahr 2023.

Erwägungen und Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab. Es kam zu folgendem Schluss:

  • Personalverleih liegt insbesondere dann vor, wenn die Weisungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmenden nicht mehr primär beim formellen Arbeitgeber, sondern beim Einsatzbetrieb liegen.
  • Die App «UberEats» steuert systematisch die Arbeit der Kuriere:
    • Sie bestimmt, welche Aufträge auszuführen sind, und liefert die dazu notwendigen Details.
    • Sie ermöglicht es den Kunden, weitere detaillierte Instruktionen über die Plattform zu erteilen, was als indirektes Weisungsinstrument von Uber gilt.
    • Sie führt eine Echtzeitüberwachung der Kuriere durch, sowohl in Bezug auf die zeitliche Organisation als auch auf den Aktionsradius.
  • Darüber hinaus seien die Kuriere faktisch angehalten, die von der App zugewiesenen Bestellungen systematisch zu akzeptieren.

Das Bundesgericht sah anhand dieser Kriterien die zentrale Charakteristik von Personalverleih als erfüllt an und bestätigte damit die Einstufung durch die Vorinstanzen.

Konsequenzen des Urteils

Das Urteil bedeutet, dass der Genfer Lieferdienst ohne die erforderliche Bewilligung gemäss AVG seine Tätigkeit weiterhin nicht aufnehmen darf. Spätestens jetzt wird das Unternehmen entsprechende Schritte einleiten müssen, um diesen Vorschriften zu genügen.

Das Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle in der Schweiz haben, bei denen Plattformen wie «UberEats» oder andere digitale Arbeitsvermittlungsdienste involviert sind. Die konkrete Abgrenzung zwischen Eigenständigkeit der Unternehmen und Personalverleih dürfte dabei künftig häufiger zum Streitgegenstand werden.

BGer  2C_46/2024, vom 05.02.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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