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Sozialversicherungsrecht / Arbeitsrecht

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Bundesrat hält an bewährtem System zur Bestimmung des Selbstständigkeitsstatus fest

Datum:
08.04.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht
Thema:
Bestimmung des Selbstständigkeitsstatus
Stichworte:
Arbeitnehmende, Parteiwillen, Selbständige, Selbständigkeit, Selbstständigkeitsstatus, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat entschieden, keine Änderungen am geltenden System zur Bestimmung des Selbstständigkeitsstatus im Sozialversicherungsrecht vorzunehmen.

An seiner Sitzung vom 21.03.2025 lehnte der Bundesrat eine entsprechende Anpassung ab, die von der parlamentarischen Initiative Grossen (18.455) gefordert wurde. Die Initiative wollte die Berücksichtigung des Parteiwillens zur Förderung der freien wirtschaftlichen Entwicklung stärken, doch der Bundesrat sieht darin Risiken für die Rechtssicherheit.

Bewährtes System bleibt bestehen

Nach Ansicht des Bundesrats bietet die aktuelle Regelung ausreichend Klarheit und Flexibilität.

Streitfälle sind laut den vorgelegten Zahlen selten:

  • 90 Prozent der Anträge auf Selbstständigkeit werden anerkannt.

Das derzeitige System basiert auf objektiven Kriterien wie dem Grad der organisatorischen Unterordnung und dem unternehmerischen Risiko. Dieses Vorgehen habe sich bewährt und werde kontinuierlich optimiert, so der Bundesrat.

Gefahr für die Rechtssicherheit

Eine systematische Berücksichtigung des Parteiwillens würde laut Bundesrat den Rechtsrahmen unnötig aufweichen und die Rechtssicherheit gefährden. Besonders die Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmenden – als schwächere Vertragspartei – könnte durch eine solche Änderung beeinträchtigt werden. Zudem sieht der Bundesrat in der bestehenden Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit keine Behinderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Dokumente

Stellungnahme des Bundesrates: Parlamentarische Initiative «Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen»

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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