LAWNEWS

Lebensmittelrecht

QR Code

Unzulässige Nennung einer Tierart für pflanzliche Fleischersatzprodukte

Datum:
06.05.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Lebensmittelrecht
Thema:
Pflanzliche Fleischersatzprodukte
Stichworte:
Fleischersatz, Pflanzliche Fleischersatzprodukte, Tier-Namen, Tierart, Tierartenbezeichnungen, Unzulässige Nennung
Entscheid:
BGer 2C_26/2023 vom 02.05.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

«Pflanzliche Fleischersatzprodukte»

  • dürfen nicht mit einem Tier-Namen bezeichnet sein,
    • auch wenn ein Hinweis auf ihre pflanzliche Herkunft erfolgt.

«Produktenamen»

  • wie «planted.chicken» sind daher für «vegane Produkte» nicht erlaubt.

Das Schweizerische Bundesgericht hat daher die Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gegen den anderslautenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts gutgeheissen.

Sachverhalt

Das Kantonale Labor Zürich hatte einer Firma 2021 verboten, ihre Fleischersatzprodukte aus Erbsenprotein mit Tierartenbezeichnungen zu versehen, wie

  • «planted.chicken»
  • «wie poulet»
  • «wie Schwein»
  • «veganes Schwein» oder
  • «Poulet aus Pflanzen».

Prozessuales

  • Kanton Zürich
    • Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Beschwerde des Unternehmens 2022 gutgeheissen.
  • Bundesgericht
    • Das Bundesgericht hiess demgegenüber an seiner öffentlichen Beratung vom 02.05.2025 die dagegen erhobene Beschwerde des EDI gut.

Erwägungen

Das BGer führte im Wesentliche zur Urteilsbegründung folgendes aus:

  • «Poulet»-Begriff Allgemein: Geflügel + Tier
    • Mit dem Begriff «Poulet» wird ein Geflügel und damit ein Tier bezeichnet.
  • «Poulet» nach europäischer Definition: Geflügel + Fleisch
    • Das europäische Recht definiert «Poulet» als Geflügel und als Fleisch.
  • «Poulet»-Begriffsverwendung nicht für Produkte ohne Fleischanteil
    • «Poulet» darf damit nicht verwendet werden für Produkte, die keinen Fleischanteil enthalten.
    • Das Gleiche gilt gemäss Schweizer Recht.
  • «Poulet»-Bezugnahme für Produkte ohne Fleischanteil = Täuschung
    • Ein pflanzliches Produkt, das auf den Begriff «Poulet» Bezug nimmt und kein Fleisch enthält, stellt eine Täuschung dar.
    • Dies ist durch das Lebensmittelrecht verboten.
  • Erfordernis der Täuschungsfreiheit von Lebensmittelangaben
    • Gemäss Bundesgesetz über die Lebensmittel müssen die Gebrauchsgegenstände sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen.
  • Deutliche Kennzeichnung von Imitationsprodukten
    • Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumenten möglich ist,
      • die tatsächliche Lebensmittel-Art zu erkennen und
      • die Erzeugnisse unterscheidbar und ohne Verwechslungsgefahr zu erkennen.

BGer 2C_26/2023 vom 02.05.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.