«Pflanzliche Fleischersatzprodukte»
- dürfen nicht mit einem Tier-Namen bezeichnet sein,
- auch wenn ein Hinweis auf ihre pflanzliche Herkunft erfolgt.
«Produktenamen»
- wie «planted.chicken» sind daher für «vegane Produkte» nicht erlaubt.
Das Schweizerische Bundesgericht hat daher die Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gegen den anderslautenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts gutgeheissen.
Sachverhalt
Das Kantonale Labor Zürich hatte einer Firma 2021 verboten, ihre Fleischersatzprodukte aus Erbsenprotein mit Tierartenbezeichnungen zu versehen, wie
- «planted.chicken»
- «wie poulet»
- «wie Schwein»
- «veganes Schwein» oder
- «Poulet aus Pflanzen».
Prozessuales
- Kanton Zürich
- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Beschwerde des Unternehmens 2022 gutgeheissen.
- Bundesgericht
- Das Bundesgericht hiess demgegenüber an seiner öffentlichen Beratung vom 02.05.2025 die dagegen erhobene Beschwerde des EDI gut.
Erwägungen
Das BGer führte im Wesentliche zur Urteilsbegründung folgendes aus:
- «Poulet»-Begriff Allgemein: Geflügel + Tier
- Mit dem Begriff «Poulet» wird ein Geflügel und damit ein Tier bezeichnet.
- «Poulet» nach europäischer Definition: Geflügel + Fleisch
- Das europäische Recht definiert «Poulet» als Geflügel und als Fleisch.
- «Poulet»-Begriffsverwendung nicht für Produkte ohne Fleischanteil
- «Poulet» darf damit nicht verwendet werden für Produkte, die keinen Fleischanteil enthalten.
- Das Gleiche gilt gemäss Schweizer Recht.
- «Poulet»-Bezugnahme für Produkte ohne Fleischanteil = Täuschung
- Ein pflanzliches Produkt, das auf den Begriff «Poulet» Bezug nimmt und kein Fleisch enthält, stellt eine Täuschung dar.
- Dies ist durch das Lebensmittelrecht verboten.
- Erfordernis der Täuschungsfreiheit von Lebensmittelangaben
- Gemäss Bundesgesetz über die Lebensmittel müssen die Gebrauchsgegenstände sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen.
- Deutliche Kennzeichnung von Imitationsprodukten
- Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumenten möglich ist,
- die tatsächliche Lebensmittel-Art zu erkennen und
- die Erzeugnisse unterscheidbar und ohne Verwechslungsgefahr zu erkennen.
- Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumenten möglich ist,
BGer 2C_26/2023 vom 02.05.2025
Weiterführende Informationen
- Einstieg
- LAWNEWS-Beitrag
Quelle
LawMedia Redaktionsteam