Im konkreten Rechtsmittelfall stellten sich die Fragen nach dem Erschliessungserfordernis bzw. nach der Baubewilligungsfähigkeit und -pflicht, wenn die zukünftige Nutzung des Grundstücks nicht bekannt ist.
Hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung des Bauvorhabens kann vorliegend nicht abgestellt werden:
- auf Angaben der Bauherrschaft und
- auf die ursprüngliche Nutzung.
Ohne Kenntnis der zukünftigen Nutzung kann insbesondere nicht geprüft werden,
- ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist,
- ob die Parzelle hinreichend erschlossen ist,
- ob die Lärmgrenzwerte eingehalten sind.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung
- müssen aufgrund der konkret beabsichtigten Nutzung beurteilt werden können.
BGE 1C_446/2022 vom 17.08.2023
Ferner in: ZBl 4/2025, S. 214 ff.
Art. 19 RPG Erschliessung
1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2 Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.
3 Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.
Art. 22 RPG Baubewilligung
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
- die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
- das Land erschlossen ist.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam