Das Vorliegen wichtiger Gründe für die fristlose Kündigung wird vom Arbeitnehmer (Projekt- und Prozessfachmann bei der SBB) nicht mehr bestritten:
- Schwere Verletzung der Treuepflicht durch Ausstellen wahrheitswidriger Dokumente.
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Arbeitgeberin SBB mit der fristlosen Kündigung nicht unzulässig lange zugewartet habe.
Die Beschwerdegegnerin SBB hatte Strafanzeige gegen den beschwerde-führenden Arbeitnehmer eingereicht,
- Gestützt auf StPO 73 Abs. 2 wurde ein Mitteilungsverbot der Bundesanwaltschaft erlassen (vgl. Erw. 5 + Erw. 5.1).
Die SBB traf nach Aufhebung des hievor erwähnten Mitteilungsverbots
- die Obliegenheit, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Abklärungen beförderlich voranzutreiben (vgl. Erw. 5.3.4).
Eine fristlose Entlassung ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis für die kündigende Partei mit höheren Risiken verbunden als im Privatrecht, und zwar aus folgenden Gründen:
- formelle Anforderungen an eine rechtmässige fristlose Entlassung;
- Folgen einer formell oder materiell widerrechtlich fristlosen Entlassung für den Arbeitgeber;
- damit der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber eine längere Reaktionszeit erhält,
- damit der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Verfahrensvorschriften
- einhalten kann;
- den die Kündigung begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen kann,
- bevor er die Kündigung ausspricht.
Dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber
- kann aber nicht zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen (in concreto 11 Monate von der Strafanzeige bis zur fristlosen Kündigung).
Es
- ist unverständlich, weshalb die SBB die Abklärungen nicht parallel zum Strafverfahren hätten durchführen können (Erw. 3.5.3);
- kann dabei nicht mehr von einer angemessenen Reaktionszeit gesprochen werden.
Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigte (Erw. 5.3.6).
BGer 8C_311/2023 vom 19.10.2023
(Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2023)
Art. 73 StPO Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
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LawMedia Redaktionsteam
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