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Anwaltsregelverletzung: Verbot des Direktkontakts zur anwaltlich vertretenen Gegenpartei

Art. 12 lit. a BGFA

Datum:
08.07.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Direktkontaktverbot
Stichworte:
Anwaltsregelverletzung, Berufsregeln, Direktkontaktverbot, Gegenpartei, Rechtsanwalt, Regelverletzung
Erlass:
Art. 12 lit. a BGFA
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschluss vom 07.11.2024, KG230051
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die direkte Kontaktnahme des Rechtsanwalts der einen Partei mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei grundsätzlich ein Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.

Diese Reget gilt jedoch nicht absolut und ist vielmehr in Würdigung aller Umstände zu handhaben:

  • Indessen:
    • Ein gestörtes Kommunikationsverhältnis zum Gegenanwalt bzw.
    • ein passives Verhalten desselben
      • berechtigt den Rechtsanwalt jedoch nicht zu einem Direktkontakt.

Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss vom 07.11.2024
KG230051

ZR 124 (2025) Nr. 10, S. 45 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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