Nebst der Eintragung als brasilianischer Staatsangehöriger in den Anwaltsregistern von Portugal und Brasilien
- ist der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in Genf
-
- als Anwalt im Anwaltsverzeichnis des Kantons Genf für Anwälte aus EU- / EFTA-Staaten eingetragen.
Wegen der
- ungenügenden Beherrschung der französischen Sprache als Pflichtverteidiger in einer Verhandlung
sprach die Genfer Anwaltskommission gegen ihn aus:
- eine Verwarnung.
Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Angehörige von EU- / EFTA-Staaten
- muss die Aufsichtsbehörde (AB) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats informieren,
- ansonsten BGFA 29 verletzt wird.
Diese Verletzung führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids, sondern zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung an die Genfer Anwaltskommission.
Bundesgerichts-Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde,
- soweit darauf eingetreten werden kann, und
- unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.
- Der Fall wird an die Anwaltskommission zurückgewiesen,
- damit sie unter Beachtung von Art. 29 BGFA einen neuen Entscheid fällt.
BGer 2C_144/2024 vom 06.11.2024
Die Praxis 6/2025, Nr. 41, S. 541 ff.
Art. 29 BGFA Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats
1 Bevor die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA einleitet, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, informiert sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats.
2 Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats während des Disziplinarverfahrens zusammen und gibt ihr insbesondere die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Weiterführende Informationen
Verfahrensmängel + qualifizierte Unzuständigkeit der Behörde
Andreas Kellerhals / Tobias Baumgartner, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, 2011, N 3, 5, + 6 zu BGFA 29
Quelle
LawMedia Redaktionsteam