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Rechtsanwalt aus EU-/EFTA-Staat mit Anwaltsregister-Eintragungen von Portugal, Brasilien + Genf: Disziplinarverfahren in Genf + Meldung an AB des Herkunftsstaates

BGFA 29

Datum:
15.07.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Rechtsanwalt aus EU-/EFTA-Staat mit Anwaltsregister-Eintragungen von Portugal, Brasilien + Genf
Stichworte:
Anwaltskommission, Anwaltsregister, Disziplinarverfahren, Eintragung, EU-/EFTA, Meldung, Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt
Erlass:
BGFA 29
Entscheid:
BGer 2C_144/2024 vom 06.11.2024
Autor:
lawdev
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nebst der Eintragung als brasilianischer Staatsangehöriger in den Anwaltsregistern von Portugal und Brasilien

  • ist der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in Genf
    • als Anwalt im Anwaltsverzeichnis des Kantons Genf für Anwälte aus EU- / EFTA-Staaten eingetragen.

Wegen der

  • ungenügenden Beherrschung der französischen Sprache als Pflichtverteidiger in einer Verhandlung

sprach die Genfer Anwaltskommission gegen ihn aus:

  • eine Verwarnung.

Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Angehörige von EU- / EFTA-Staaten

  • muss die Aufsichtsbehörde (AB) die zuständige Stelle des Herkunftsstaats informieren,
    • ansonsten BGFA 29 verletzt wird.

Diese Verletzung führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids, sondern zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung an die Genfer Anwaltskommission.

Bundesgerichts-Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde,
    • soweit darauf eingetreten werden kann, und
    • unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.
  • Der Fall wird an die Anwaltskommission zurückgewiesen,
    • damit sie unter Beachtung von Art. 29 BGFA einen neuen Entscheid fällt.

BGer 2C_144/2024 vom 06.11.2024

Die Praxis 6/2025, Nr. 41, S. 541 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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