Summary
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde des Beschuldigten gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch das Genfer Kantonsgericht abgewiesen.
Der Verurteilte hatte im Wesentlichen eine willkürliche Würdigung der Beweismittel geltend gemacht.
Sachverhalt
Der Beschuldigte «war in der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober 2008 mit einer Frau in einem Hotel in Genf zusammengetroffen.» (BGE-Medienberichterstattung vom 28.08.2025)
Prozessuales
- Erste Instanz
- Der Beschuldigte wurde vor erster Instanz 2023 freigesprochen.
- Genfer Kantonsgericht
- Das Genfer Kantonsgericht kam 2024 zum Schluss, dass der Beschuldigte sich damals gegenüber der Betroffenen schuldig gemacht habe:
- der Vergewaltigung und
- der sexuellen Nötigung.
- Bei seinem Schuldspruch stützte sich das Kantonsgericht auf Entscheidungsgrundlagen
- wie
- Zeugenaussagen
- Atteste
- ärztliche Berichte
- private Sachverständigengutachten,
- welche mit den Schilderungen des Opfers übereinstimmen würden.
- wie
- Es verhängte gegen den Beschuldigten eine
- Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt.
- Das Genfer Kantonsgericht kam 2024 zum Schluss, dass der Beschuldigte sich damals gegenüber der Betroffenen schuldig gemacht habe:
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintritt.
Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend:
- eine willkürliche Würdigung der Beweismittel durch das Kantonsgericht.
Im Weiteren führte er an:
- Rügen betreffend Verfahrensmängel
- betreffend
- Befragung im Berufungsverfahren und
- Ausstand,
- betreffend
welche ebenfalls abgewiesen wurden.
Gerichtsurteil (übersetzt aus dem Französischen)
Aus diesen Gründen entscheidet das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird, soweit zulässig, abgewiesen.
- Die Gerichtskosten in Höhe von 3’000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer zahlt der Hauptverteidigerin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Véronique Fontana, eine Entschädigung von 3’000 Franken für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.
- Das vorliegende Urteil wird den Parteien und dem Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf, Strafkammer für Berufungen und Revisionen, mitgeteilt.
Französischsprachiger Wortlaut gemäss BGer 6B_816/2024 vom 22.07.2025:
Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:
- Le recours est rejeté dans la mesure où il est recevable.
- Les frais judiciaires, arrêtés à 3’000 fr., sont mis à la charge du recourant.
- Le recourant versera à Me Véronique Fontana, conseil principal de l’intimée, une indemnité de 3’000 fr. à titre de dépens pour la procédure devant le Tribunal fédéral.
- Le présent arrêt est communiqué aux parties et à la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale d’appel et de révision.
BGer 6B_816/2024 vom 22.07.2025
Weiterführende Informationen
Neues Sexualstrafrecht
Strafprozessrecht / Strafverfahren
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: wikipedia by Roland Zumbühl of Picswiss , CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons