LAWNEWS

Werkvertrag / Immobiliarsachenrecht / Zivilprozess

QR Code

Bundesrat will Bauhandwerkerpfandrecht beibehalten

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 / ZGB 839 Abs. 2

Datum:
14.08.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag, Bauhandwerkerpfandrecht, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Werkvertrag, Zivilprozess
Thema:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Grundeigentümerschaft, Handwerker, Subunternehmer, Zahlungsausfälle
Erlass:
ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3 / ZGB 839 Abs. 2
Autor:
lawdev
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 837 ff.) schützt Handwerker und Subunternehmer vor Zahlungsausfällen:

  • Für die Grundeigentümer können aus der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gewisse Risiken resultieren.

Im Auftrag des Parlaments hat der Bundesrat geprüft,

  • ob das geltende Recht zugunsten der Grundeigentümer angepasst werden könnte.

In seinem Bericht vom 13.08.2025 kommt der BR zum Schluss,

  • dass alle geprüften Lösungen die Praktikabilität des Bauhandwerkerpfandrechts verringern,
    • ohne die Risiken für die Grundeigentümerschaft wirksam zu beseitigen.
  • dass auf eine Anpassung der geltenden Bestimmungen zu verzichten sei.

Dokumente

Ausgewogeneres Bauhandwerkerpfandrecht. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 19.4638 Caroni vom 20. Dezember 2019

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.