Summary
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für eine in der Schweiz lebende kenianische Staatsbürgerin mit EDA-Legitimationskarte.
Die unter diesem Sonderstatus verbrachten Jahre können nicht berücksichtigt werden.
Sachverhalt
«Die 17 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in der Schweiz, die Beamte einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen sind. Sie besitzt eine Legitimationskarte, aufgrund derer sie von den allgemeinen Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgenommen ist, solange ihre Eltern die genannte Funktion ausüben. Im Jahr 2017 wurde ihr Einbürgerungsgesuch abgewiesen. In der Folge beantragte sie eine Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Waadt hatte einen positiven Vorbescheid erteilt, doch das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch 2021 ab.»
Erwägungen
Sonderregelung und kein Niederlassungsrecht
Das BVGer hält in einem Grundsatzurteil fest,
- dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfülle.
Gemäss geltendem Recht werden
- die mit einer Legitimationskarte verbrachten Jahre für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht berücksichtige,
- solange die betroffene Person unter diesen Sonderstatus falle.
Die Beschwerdeführerin
- lebt weiterhin bei ihren Eltern,
- hat keinen eigenen Haushalt begründet und
- geht keiner eigenen Berufstätigkeit nach.
Das BVGer ist daher der Ansicht, dass
- weder eine Ungleichbehandlung,
- noch eine verfassungswidrige Diskriminierung vorliegt.
Die Beschwerdeführerin beanstandete insbesondere
- eine Ungleichbehandlung gegenüber Kindern von Ausländern, die der ordentlichen Regelung unterliegen.
Der Status von Familienmitgliedern internationaler Beamter beruht jedoch auf einer klaren Rechtsgrundlage.
Die Legitimationskarte bietet ferner besondere Privilegien, welche sich aus dem Völkerrecht ergeben.
Entscheid
Das BVGer
- wies die Beschwerde ab und
- bestätigte den Entscheid des SEM,
- unter Hinweis darauf, dass die Situation der Beschwerdeführerin unter eine Sonderregelung falle,
- welche die Anrechnung der mit einer Legitimationskarte verbrachten Jahre ausschliesse.
- unter Hinweis darauf, dass die Situation der Beschwerdeführerin unter eine Sonderregelung falle,
Das Urteil war abschliessend und konnte beim Schweizerischen Bundesgericht nicht angefochten werden.
BVerwGer Urteil F-2209/2021 vom 29.06.2025
Quelle
LawMedia Redaktionsteam