Eine automatische Abstufung bzw. eine Erhöhung der Kinderunterhaltszahlungen gilt als willkürlich,
- wenn nicht konkrete Anhaltspunkte bekannt sind für:
- eine Einkommens-Erhöhung des Unterhaltsschuldners;
- eine Pensums-Erweiterung des Unterhaltsschuldners.
BGer 5A_73/2024 vom 03.02.2025
A. Allgemeines
I. Gegenstand und Umfang
Art. 276 ZGB
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages
1. Beitrag der Eltern
Art. 285 ZGB
1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
Weiterführende Informationen
Kinderunterhalt
Unterhaltsschuldner / elterliche Sorge
Quelle
LawMedia Redaktionsteam