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LINDOR-Kugeln: Lauterkeitsrechtlich unnötige Anlehnung

UWG 3 I e

Datum:
14.08.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Thema:
Bildmarke LINDOR-Kugeln
Stichworte:
Aargau, ALDI, Bildmarke, geistiges Eigentum, Gemeingut, Handelsgericht, IGE, Institut für Geistiges Eigentum, Lauterkeit, Lauterkeitsrecht, LINDOR-Kugeln, Lindt & Sprüngli, Markenrecht, Praxislockerung, Verpackung
Erlass:
UWG 3 I e
Entscheid:
Handelsgericht des Kantons Aargau, vom 14.12.2024, (HSU.2024.50), Massnahmeverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entscheid

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat in Sachen

  • Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Gesuchstellerin 1) und
  • Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG (Gesuchstellerin 2),

gegen

  • ALDI SUISSE AG (Gesuchsgegnerin)

entschieden,

  • dass Aldi die Verpackung seiner «Moser Roth» Schokoladenkugeln, die den Lindor-Kugeln ähneln, vorläufig nicht mehr verkaufen darf.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sah eine

  • «unnötige Anlehnung» an die «Lindor-Kugeln» und eine
  • «potenzielle Verwechslungsgefahr».

«Lindt & Sprüngli»

  • musste jedoch bis zum 13.03.2025 eine Klage im ordentlichen Verfahren einreichen, um das Verbot zu bestätigen.

Wichtigste Punkte

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Gegenstand
    • Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen.
  • Entscheidung:
    • Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat Aldi den Verkauf seiner «Moser Roth Schokoladenkugeln» untersagt, da sie den Lindor-Kugeln zu ähnlich sind.
  • Begründung:
    • Das Handelsgericht des Kantons Aargau sah eine
      • «unnötige Anlehnung» und eine
      • Verwechslungsgefahr»,
        • insbesondere wenn Kunden die Verpackung öffnen.
  • Frist:
    • Lindt & Sprüngli et al. hatte bis zum 13.03.2025 Zeit, eine Klage einzureichen, um das Verbot zu bestätigen.
  • Sicherheitsleistung:
    • Lindt & Sprüngli et al. musste eine Sicherheitsleistung von CHF 200.000 hinterlegen,
      • um mögliche Schäden für Aldi durch den «Verkaufsstopp» zu decken.

Handelsgericht des Kantons Aargau
vom 14.12.2024
(HSU.2024.50)
Massnahmeverfahren

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Lindt & Sprüngli

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