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Steuern juristischer Personen / Konkursbetreibung

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Öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber im HR eingetragenen Schuldnern: Staat hat neu auf Konkurs zu betreiben

Neu: Seit 01.01.2025

Datum:
21.08.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibung / Konkurs, Unternehmenssteuern
Thema:
Öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber im HR eingetragenen Schuldnern
Stichworte:
Firmen, Forderungen, Handelsregister, Konkurs, missbräuchlicher Konkurs, Schulden, Schuldner, Unternehmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die neuen Bestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses sind am 01.01.2025 in Kraft getreten.

Vgl. unseren Ursprungs-Beitrag zu dieser Gesetzesänderung:

Bisher: Betreibung auf Pfändung für öffentlich-rechtliche Forderungen

Bis Ende 2024 war die Betreibung auf Konkurs von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen.

Die Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Schuldners für öffentlich-rechtliche Forderungen hatte zu erfolgen

  • durch Betreibung auf Pfändung.

Das Unternehmen konnte so seine Tätigkeiten weiterführen, auch dann, wenn zB diverse Steuerschulden nicht beglichen sind.

Neu: Betreibung auf Konkurs für öffentlich-rechtliche Forderungen

Öffentlich-rechtliche Forderungen müssen seit 01.01.2025 geltend gemacht werden

  • durch Betreibung auf Konkurs,
    • sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.

Betroffene Forderungen

Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen zählen zB

  • Steuern
  • Abgaben
  • Gebühren
  • Bussen
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Rückzahlungspflichten von Covid- und ähnlichen Forderungen
  • Rückerstattung von Förderbeiträgen
  • und dergleichen mehr.

Wirkung

Damit soll verhindert werden, dass u.a. Gesellschaften,

  • welche Forderungen nicht bezahlen,
    • weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen und
    • bei der Allgemeinheit sowie
    • den übrigen Wirtschaftsteilnehmern zusätzlichen Schaden verursachen können.

Die Konkursbetreibung führt im Vergleich zur bisherigen Pfändungsbetreibung

  • zur faktischen Handlungsunfähigkeit einer Gesellschaft im Falle der Nichtbezahlung von offenen Forderungen,
    • allenfalls zur Auflösung des Unternehmens durch Konkurs.

Stichtag: 01.01.2025

Zwangsvollstreckungsverfahren gegenüber Schuldnern, die der Konkurseröffnung unterliegen,

  • welche nach dem 01.01.2025 veranlasst wurden,
    • unterliegen der neuen Gesetzgebung.

Verfahren,

  • welche vor dem 01.01.2025 eingeleitet wurden,
    • sind vom neuen Recht nur betroffen,
      • sofern und soweit noch keine Pfändung erfolgte.

Neu gefordertes Fristen- und Zahlungsmanagement

Aufgrund der obgenannten Gesetzesänderung und des damit verbundenen existentiellen Risikos für das Unternehmen ist folgendes zu empfehlen:

  • Beachtung der internen Prozesse
    • Es ist inländischen juristischen Personen zu empfehlen,
      • ihre internen Prozesse (Buchführung, Mahnwesen, Zahlwesen, usw.),
      • die Einhaltung der Steuervorschriften vertieft zu analysieren und v.a.
      • die Zahlungsfristen vorzumerken.
  • Beachtung Dokumentationsfristen
    • Es ist sicherzustellen,
      • dass Deklarationsfristen öffentlich-rechtlicher Forderungen gewahrt werden und,
      • dass die jeweiligen Steuererklärungen bei Bund, Kantonen und Gemeinden fristgerecht eingereicht werden.
  • Beachtung Zahlungsfristen
    • Für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten ist der Schuldnerin zu empfehlen, frühzeitig mit den zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Gläubigern Kontakt aufzunehmen und eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung vereinbaren:
      • Kantonale Steuerverwaltung
      • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
      • Ausgleichskassen.

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