Die von einem Rechtsanwalt erstellte Honorarnote ist eine Folge seiner MandatserfüIlung:
- Die Geltendmachung der Honorare
- bildet
- eine Weiterführung der ausgeübten beruflichen Tätigkeit und
- unterliegt
- dem Anwaltsgesetz.
- bildet
Nach den Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR)
- dürfen dem Gericht
- Vergleichsvorschläge nicht ohne Zustimmung der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht werden;
- macht den Anwalt, welcher sich im Zivilverfahren nicht vertreten lässt,
- nicht zur nichtvertretenen Partei im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer
- durch die Vorlage einer als <vertraulich> gekennzeichneten E-Mail
- mit einem Vergleichsvorschlag im Verfahren zur Durchsetzung seiner Honorarforderung
- seine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit verletzt.
- mit einem Vergleichsvorschlag im Verfahren zur Durchsetzung seiner Honorarforderung
Detail-Begründung zu dem als vertraulich deklarierten Dokument
Vergleichsgespräche gelten als vertraulich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sind:
- Falls sich der Rechtsanwalt gleichwohl vor Gericht auf die fraglichen Äusserungen beruft, verletzt er seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung;
- (vgl. BGE 144 II 473, Erw. 4.6.1 und 4.6.2, mit Hinweisen = Pra 2019 Nr. 66).
Die als <vertraulich> gekennzeichnete E-Mail vom 01.04.2021,
- welche dem Beschwerdeführer vom neuen Rechtsvertreter seiner früheren Mandanten zugestellt wurde und
- einen vergleichsvorschlag von 35 % der letzten Honorarnoten des Beschwerdeführers per Saldo aller Ansprüche enthielt, und
- die negative Antwort des Beschwerdeführers
wurden von zwei Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausgetauscht:
- Es handelt sich somit um Vergleichsverhandlungen,
- die in den Anwendungsbereich von Art. 12 BGFA fallen, und
- der Beschwerdeführer durfte die strittige E-Mail dem Gericht nicht vorlegen.
Dass der Betroffene sich im Zivilverfahren als Berufsangehöriger nicht vertreten liess, macht ihn nicht zur nichtvertretenen Partei im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung:
- Andernfalls würde der Vertraulichkeitsschutz, der den Vergleichsverhandlungen untersteht, wirkungslos;
Die Wahrung der Vertraulichkeit ist eine Regel, welche öffentlich-rechtlich motiviert ist, da die beruflichen Pflichten – namentlich das Vertrauen in den Anwaltsberuf – selbst stärken sollen:
- Zudem war die strittige E-Mail als <vertraulich> gekennzeichnet.
- Mit der Offenlegung der einen Vergleichsvorschlag enthaltenden E-Mail vom 01.04.2021 im Verfahren zur Einforderung seiner Honorare verletzte der Beschwerdeführer seine aus Art. 12 lit. a BGFA fliessende Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit.
Bundesgerichts-Entscheid
Abweisung der Beschwerde des früheren Rechtsanwalts
BGer 2C_579/2023 vom 29.08.2024
Praxis 5/2025, Nr. 31, S. 434 ff.
Art. 2 BGFA Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die:
- Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind;
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands sind, die von Teil Vier des Abkommens vom 25. Februar 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden.
3 Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben.
4 Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 12 BGFA Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
- Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
- Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
- Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
- Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
- Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
- Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Weiterführende Informationen
Neue Schweizerische Standesregeln
- Neue Schweizerische Standesregeln | sav-fsa.ch
Swiss Code of Professional Conduct (SCPC)
- Swiss Code of Professional Conduct (SCPC) | sav-fsa.ch
Anwaltshonorar
Quelle
LawMedia Redaktionsteam