LAWNEWS

Gesellschaftsrecht / Revisionsrecht

QR Code

Verzicht auf eingeschränkte Revision (sog. Opting-out): Nur für künftige Geschäftsjahre + HR-Anmeldung vor Beginn des Geschäftsjahres

Neu: OR 727a Abs. 2, Satz 2

Datum:
14.08.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Aktiengesellschaft, Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Thema:
Verzicht auf eingeschränkte Revision (sog. „Opting-out“)
Stichworte:
Aktiengesellschaft, eingeschränkte Revision, HR-Anmeldung, künftige Geschäftsjahre, Opting-out, ordentliche Revision, Schwellenwerte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Eine Aktiengesellschaft (AG) unterliegt der ordentlichen Revision,

  • wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachgenannten Schwellenwerte überschreitet, d.h.
    • (i) Bilanzsumme von CHF 20 Mio.,
    • (ii) Umsatz von CHF 40 Mio. und
    • (iii) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Darüber hinaus unterliegen die Publikumsgesellschaften und die Gesellschaften, welche zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind,

  • auf jeden Fall der ordentlichen Revision.

Erfüllen Unternehmen diese Kriterien nicht,

  • unterliegen sie der eingeschränkten Revision.

Möglichkeit zum sog. «Opting-out»

Gesellschaften mit weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

  • können auf die eingeschränkte Revision verzichten (sog. «Opting-out»).

Gesetzesänderung

Seit 01.01.2025 ist die Verzichtserklärung auf die Revision nicht mehr rückwirkend möglich (sog. rückwirkendes «Opting-out»),

  • sondern nur noch für künftige Geschäftsjahre.

Ergänzter Gesetzes-Wortlaut

Die Ergänzung von OR 727a Abs. 2 lautet im neuen Satz 2 wie folgt:

  • «… Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden. …»

Verzichtsanmeldung beim Handelsregisteramt

Der Verzicht muss angemeldet werden:

  • vor Beginn des Geschäftsjahres, ab welchem er wirken soll,
  • beim Handelsregisteramt.

Die Handelsregisteranmeldung des «Opting-out» im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bleibt aber wie bis anhin zulässig.

Auswirkungen der Gesetzesänderung

Die Gesetzesänderung hat zur Folge,

  • dass ein «Opting-out»
    • seit dem 01.01.2025 frühestens für das Geschäftsjahr 2026 möglich ist resp.
    • immer im Vorjahr bzw. im vorhergehenden Geschäftsjahr, wenn dieses nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, notwendig ist.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.