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Erbrecht / Betreibung

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Nachlass: Betreibung einer unverteilten Erbschaft

SchKG 49; SchKG 65 Abs. 1; SchKG 67 Abs. 1 Ziffer 2

Datum:
02.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht, Betreibungsrecht
Thema:
Nachlass: Betreibung einer unverteilten Erbschaft
Stichworte:
Betreibung, Erben, Erbengemeinschaft, Erbschaft, Nachlass, Pfandverwertungsart, unverteilte Erbschaft
Erlass:
SchKG 49; SchKG 65 Abs. 1; SchKG 67 Abs. 1 Ziffer 2
Entscheid:
BGer 5A_446/2024 vom 21.11.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine unverteilte Erbschaft kann gestützt auf Art. 49 SchKG als solche betrieben werden:

  • Pfandverwertungsart
    • Die Betreibung kann auch auf Pfandverwertung gehen (vgl. Erw. 2.1. – 2.3).
  • Betreibung gegen die «Erbengemeinschaft des …»
    • Auslegung des betreffenden Zahlungsbefehls (vgl. Erw. 2.4.2 – 2.4.4).
  • Universalsukzessions-Erwerb der Erben führt nicht zu Dritteigentum
    • Erben, die Eigentum am Pfandgegenstand erst mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession erworben haben,
      • sind in einer gegen die Erbschaft gerichteten Betreibung auf Pfandverwertung
        • nicht als «Dritteigentümer» zu betrachten (Erw. 2.4.5).
  • Zustellungsempfänger in der Erbengemeinschaft ist von den Erben zu bestimmen
    • Die Wahl, an welchen Erben – mangels bestehender Erbschaftsvertretung – die Zustellung zu erfolgen hat,
      • obliegt dem betreibenden Gläubiger und
      • nicht dem Betreibungsamt (vgl. Erw. 2.4.6):

BGer 5A_446/2024 vom 21.11.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Eigenes Werk mit GPT-IMAGE generiert

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