Eine unverteilte Erbschaft kann gestützt auf Art. 49 SchKG als solche betrieben werden:
- Pfandverwertungsart
- Die Betreibung kann auch auf Pfandverwertung gehen (vgl. Erw. 2.1. – 2.3).
- Betreibung gegen die «Erbengemeinschaft des …»
- Auslegung des betreffenden Zahlungsbefehls (vgl. Erw. 2.4.2 – 2.4.4).
- Universalsukzessions-Erwerb der Erben führt nicht zu Dritteigentum
- Erben, die Eigentum am Pfandgegenstand erst mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession erworben haben,
- sind in einer gegen die Erbschaft gerichteten Betreibung auf Pfandverwertung
- nicht als «Dritteigentümer» zu betrachten (Erw. 2.4.5).
- sind in einer gegen die Erbschaft gerichteten Betreibung auf Pfandverwertung
- Erben, die Eigentum am Pfandgegenstand erst mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession erworben haben,
- Zustellungsempfänger in der Erbengemeinschaft ist von den Erben zu bestimmen
- Die Wahl, an welchen Erben – mangels bestehender Erbschaftsvertretung – die Zustellung zu erfolgen hat,
- obliegt dem betreibenden Gläubiger und
- nicht dem Betreibungsamt (vgl. Erw. 2.4.6):
- Die Wahl, an welchen Erben – mangels bestehender Erbschaftsvertretung – die Zustellung zu erfolgen hat,
BGer 5A_446/2024 vom 21.11.2024
2. Betreibungsort der Erbschaft
Art. 4990 SchKG
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
B. An juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften
Art. 65 SchKG
1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
- 125 für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
- 126 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
- für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
- für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.127
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
127 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
V. Anhebung der Betreibung
A. Betreibungsbegehren
Art. 67 SchKG
1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
- der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
- 131 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
- die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
- die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
131 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
Weiterführende Informationen
Erbschaft
Betreibung einer Erbschaft
Erbengemeinschaft
Erbschaftsvertretung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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