Die 2015 in einem Scheidungsurteil getroffenen Unterhaltsregelungen sind nach dem zu ihrem Entstehungszeitpunkt anwendbaren Recht zu beurteilen.
Ob die nach der Wiederverheiratung der Ex-Frau (im Jahr 2018) bezahlten nachehelichen Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten sind,
- war unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zu prüfen.
Da der Betreuungsunterhalt für Kinder erst per 01.01.2017 eingeführt wurde,
- durfte kein solcher berücksichtigt werden.
KGer SG BO.2024.7 vom 06.11.2024
4. Erlöschen von Gesetzes wegen
Art. 130 ZGB
1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.
2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.
Art. 276 ZGB
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Art. 1 SchlT ZGB
1 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.
2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.
3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt.
IVter. Unterhaltsbeiträge
1. Bestehende Unterhaltstitel
Art. 13c SchlT ZGB
Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.
Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
A. Voraussetzung
I. Im Allgemeinen
Art. 62 OR
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
II. Zahlung einer Nichtschuld
Art. 63 OR
1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
B. Umfang der Rückerstattung
I. Pflicht des Bereicherten
Art. 64 OR
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
II. Ansprüche aus Verwendungen
Art. 65 OR
1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
C. Ausschluss der Rückforderungen
Art. 66 OR
Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
D. Verjährung
Art. 67 OR
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
Weiterführende Informationen
Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge
- Wiederverheiratung: Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträgen
- Geschäfts-Nr.: LE140070-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE140072 | gerichte-zh.ch
ungerechtfertigte Bereicherung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam