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Covid-19-Härtefallbeitrag ZH: Rückforderung wegen Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots

Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz, Art. 6 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung; § 12 + § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG

Datum:
13.10.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Aktiengesellschaft
Thema:
Covid-19-Härtefallprogramm ZH, 2. Zuteilungsrunde
Stichworte:
Ausschüttungsverbot, Dividendenausschüttungsverbot, Härtefallbeiträge, Missachtung, Rückforderung, Rückforderung von Staatsbeiträgen, Unternehmen
Erlass:
Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz, Art. 6 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung; § 12 + § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG
Entscheid:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Endentscheid vom 24.04.2025, 4. Abteilung/4. Kammer, VB.2024.00361
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Covid-19-Härtefallprogramm, 2. Zuteilungsrunde.

Im konkreten Fall ging es um die Rückforderung von Staatsbeiträgen wegen Missachtung des Dividendenausschüttungsverbots.

Die Missachtung des Dividendenausschüttungsverbots führte zur vollständigen Rückforderung der Härtefallbeiträge. 

Abweisung.

Begründung

Ausgangslage

Der Kanton Zürich forderte von der Beschwerdeführerin im März 2021 gewährten «Covid-19-Härtefallbeitrag» zurück, 

  • weil die Beschwerdeführerin im Oktober 2021
    • eine Dividende an ihren Alleinaktionär ausgeschüttet hatte.

Rückerstattung durch Aktionär + Heilungs-Geltendmachung durch BF 

Der betreffende Aktionär

  • erstattete diese Dividende nach Ankündigung der Rückforderung des Härtefallbeitrags durch den Kanton zurück und

die Beschwerdeführerin

  • machte geltend, damit sei ihr allfälliges Fehlverhalten geheilt.

Zeitlich befristetes Ausschüttungsverbot

Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 sehen für Unternehmen, die Covid-19-Härtefallbeiträge beziehen, ein zeitlich befristetes Dividendenausschüttungsverbot vor.

Missachtung

Das Ausschüttungsverbot stellt eine Auflage im Sinne von § 12 Staatsbeitragsgesetz dar, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags begründen kann:

  • Auflagenverletzung
    • Nach klarem Wortlaut des Gesetzes ist diese Auflage schon verletzt, wenn eine Dividende beschlossen wird,
      • weshalb es nicht auf den tatsächlichen Fluss der Finanzmittel ankommt.
  • Verhältnismässigkeit einer Rückforderung
    • Eine Rückforderung gilt als verhältnismässig, wenn:
      • die Auflage des Dividendenausschüttungsverbots direkt aus dem Gesetz ersichtlich ist und
      • die Auflage leicht erkennbar war.
  • Ausschüttung ohne Versehen
    • Bei der Ausschüttung der Dividende ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Versehen handelte.
  • Rechtsvergleich im Verhältnis zu anderen Kantonen
    • Gemäss der Praxis anderer Kantone wird allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen verzichtet,
      • wenn eine in Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots gewährte Dividende an die Gesellschaft zurückerstattet wird;
    • Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts für sich ableiten,
      • da
        • das Covid-19-Gesetz und
        • die HFMV 20
      • als subsidiäres kantonales Recht angewandt werden.

Entscheid

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
    Fr. 11’000.–;   die übrigen Kosten betragen:
    Fr.        95.–    Zustellkosten,
    Fr. 11’095.–    Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an:
    a)    die Parteien;
    b)    den Regierungsrat.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Endentscheid vom 24.04.2025
4. Abteilung/4. Kammer
VB.2024.00361

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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