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Covid-19-Kredit: Aufhebung Falschbeurkundungs-Strafbescheid wegen Verfahrensmängeln

StGB 251 Ziffer 1

Datum:
20.10.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Thema:
Covid-19-Kredit
Stichworte:
Aufhebung, COVID-19-Kredit, Falschbeurkundung, Strafbescheid, Verfahrensmängel
Erlass:
StGB 251 Ziffer 1
Entscheid:
BGer 6B_262/2024 vom 27.11.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem beantragten Covid-19-Kredit:

  • Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung bezüglich eines Covid-19-Kredits.

Den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular,

  • der Kreditnehmer sei aufgrund der Covid-19-Pandemie
    • namentlich
      • hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und
      • werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden,
  • kommt
    • keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB
  • ergangenen Rechtsprechung zu.

Auszüge aus der Begründung

Zu den sehr ausführlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist auszugsweise auf folgende Punkte einzugehen:

Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Erw. 1.10.6)

Insgesamt zeigte die Vorinstanz nicht auf,

  • inwiefern der Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm beantragten Covid-19-Kredits wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen gemacht und
  • die Bank damit im Zeitpunkt der Kreditvergabe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig getäuscht haben könnte.

Der vorliegende Fall ist mit den bisher vom Bundesgericht beurteilten Covid-Betrugsfällen insofern nicht vergleichbar,

  • als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft,
    • er habe im Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatz der C.________ AG gemacht.

Auch die Aussage, die C.________ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»,

  • war nicht nachweislich falsch, zumal der Begriff «erheblich» verschiedene Interpretationen zulässt.

Die Vorinstanz unterliess es zu Unrecht,

  • diesen Vorwurf anhand des Geschäftsgangs bzw. der Buchhaltung der Gesellschaft zu belegen.

Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht vorgeworfen werden,

  • er habe von Beginn weg geplant,
    • den Covid-19-Kredit für private Zwecke zu verwenden.

Ebenso wenig war die «treuhänderische» Überweisung der Gelder auf sein Privatkonto im Zeitpunkt des Kreditantrags geplant.

Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB war

  • daher aufzuheben und
  • die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Begründete Beschwerde im Schuldpunkt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 + 3 StGB) (Erw. 2.5)

Die Beschwerde ist hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB begründet und dieser daher aufzuheben.

Strafzumessung erübrigt sich (Erw. 3)

Die Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 42 bis 48) erübrigt sich, da die Beschwerde im Schuldpunkt gutzuheissen ist. 

Beschwerde-Gutheissung (Erw. 4)

Die Beschwerde ist nach den Ausführungen des Bundesgerichts insgesamt gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht verstellt den angefochtenen Entscheid zur Aufhebung und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Der Kanton Aargau trägt zwar keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat den Beschwerdeführer aber für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 

Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3’000.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 

BGer 6B_262/2024 vom 27.11.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Eigene Kreation – © LAWMEDIA AG

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