Summary
2004 flog der Finanzjongleur Dieter Behring mit seinem Schneeballsystem auf.
Der «Fall Behring» gilt als bisher grösster Betrugsfall der Schweiz.
Seit 21 Jahren warteten die geschädigten Anleger auf ihr Geld. – Nun erhalten die 630 Geschädigten immerhin CHF 67,7 Mio. Dies ist mehr als erwartet werden durfte.
30 % Schadenersatz
Sachverhalt
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verteilt aus den eingezogenen Vermögenswerten des Dieter Behring sel. (SK.2022.46) über CHF 67,6 Mio.
Hergang
Von der Bundesanwaltschaft bekanntgegebene Verteilungsdaten:
- Verteilung eingezogener Vermögenswerte an Geschädigte
- Das Bundesstrafgericht verteilt CHF 67.6 Mio. aus den eingezogenen Vermögenswerten an Geschädigte im «Fall Behring».
- Schadenersatzsumme
- Die Summe der Forderung nach Schadenersatz beläuft sich auf über 220 Millionen Franken.
- Geschädigtenanmeldungen
- Insgesamt 705 Personen forderten Geld.
- Geschädigte + an sie zugesprochene Summe
- 630 Personen hat das Gericht nun Schadenersatz im erwähnten Betrage von CHF 67,6 Mio. zugesprochen.
Sicherstellung weiterer Vermögenswerte
Die Justiz konnte bisher noch nicht alle Vermögenswerte aus dem «Fall Dieter Behring» sicherstellen:
- Lageort
- Ein Teil befindet sich im Ausland.
- Warten auf Rechtshilfeleistung
- Immer noch warten die Behörden darauf, dass die involvierten Staaten Rechtshilfe leisten.
- Langwierige Auslandverfahren
Diese Verfahren haben sich laut dem Gericht als äusserst langwierig erwiesen.
Medienmitteilung 2025
08.10.2025
«Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts entscheidet in einem Nachverfahren (in Anwendung von Art. 73 StGB) über die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte von über CHF 67,6 Mio. zu Gunsten der Geschädigten im «Fall Behring».
Im ursprünglichen Verfahren (SK.2015.44) hatte die Strafkammer mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 Dieter Behring wegen gewerbsmässigen Anlagebetrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die Einziehung verschiedener Vermögenswerte angeordnet und zulasten des Verurteilten eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 100 Mio. begründet. Zudem hatte die Strafkammer adhäsionsweise über die Zivilklagen von rund 1’300 geschädigten Personen entschieden: Sie hatte Dieter Behring verpflichtet, einem Teil der Privatkläger Schadenersatz zu zahlen, die Zivilklagen eines anderen Teils der Privatkläger hatte sie auf den Zivilweg verwiesen. Sodann hatte die Strafkammer bestimmt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen.
Nachdem das Strafurteil in allen relevanten Punkten in Rechtskraft erwachsen war, eröffnete die Strafkammer im Juli 2022 das vorliegende Nachverfahren (SK.2022.46) und lud potentiell anspruchsberechtigte Personen ein, Anträge im Sinne von Art. 73 StGB auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu ihren Gunsten zu stellen.
Im Rahmen des nunmehr durchgeführten Nachverfahrens reichten insgesamt 705 Personen Anträge auf Zuweisung von Vermögenswerten ein. Nach umfassender Prüfung sprach die Strafkammer mit Urteil vom 16. September 2025 630 Personen, denen im Urteil SK.2015.44 Schadenersatz zugesprochen worden war bzw. deren Forderungen im parallel zu diesem Verfahren vom Konkursamt Aargau geführten Liquidationsverfahren über den Nachlass des in der Zwischenzeit verstorbenen Dieter Behring durch die Konkursverwaltung anerkannt worden waren, Vermögenswerte zu. Zur Verteilung an die Geschädigten standen vorliegend über CHF 67,6 Mio. zur Verfügung. Demgegenüber beliefen sich die ausgewiesenen Schadenersatzansprüche auf über CHF 220 Mio. Die Vermögenswerte wurden daher an die berechtigten Gesuchsteller proportional zu ihren Ansprüchen verteilt. Die Verteilungsquote beträgt rund 30 %.
Bei einem Teil der Gesuchsteller (75 Personen) waren die Schadenersatzansprüche nicht im Sinne von Art. 73 StGB ausgewiesen. Die Strafkammer wies die Anträge dieser Personen folglich ab, soweit sie darauf eintrat.
In Bezug auf die gegen Dieter Behring begründete Ersatzforderung sowie einen (kleinen) Teil der eingezogenen (sich im Ausland befindlichen) Vermögenswerte steht der Vollzug des Urteils SK.2015.44 noch aus. Diesbezüglich gilt es namentlich, die noch ausstehenden Rechtshilfeleistungen ausländischer Staaten abzuwarten. Rechtshilfeverfahren haben sich als äusserst langwierig erwiesen und ein weiteres Zuwarten hätte sich angesichts der langen Zeit nicht mehr rechtfertigen lassen. Über die Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten zur weiteren Schadensdeckung wird zu gegebener Zeit in einem separaten Verfahren zu entscheiden sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.»
Quelle: https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2025/2025-10-08/1511.html
Medienmitteilung 2016
30.09.2016
Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen Dieter Behring
«Das Bundesstrafgericht hat die Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen Dieter Behring (SK.2015.44) am 30. September 2016 mit der Verkündung und der mündlichen Begründung des Urteils abgeschlossen. In der Hauptsache hat es Dieter Behring wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen dem 1. Oktober 2001 und Herbst 2004, schuldig gesprochen und zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten angeordnet und eine Ersatzforderung von Fr. 100 Mio. zu Gunsten der Eidgenossenschaft gegen Dieter Behring gestellt. Die Entscheidung über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft ergeht in Schriftform zu einem späteren Zeitpunkt. Es ist vorgesehen, sie zusammen mit der schriftlichen Urteilsbegründung mitzuteilen.
Das Urteil ist zur Zeit nicht rechtskräftig. Das Gericht wird das Urteil in den kommenden Monaten schriftlich begründen. Allfällige Rechtsmittel können erst ergriffen werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt (voraussichtlich erstes Quartal 2017). Das Gericht verzichtet deshalb darauf, das Dispositiv des am 30. September 2016 mündlich verkündeten Urteils an die nicht anwesende Privatklägerschaft und die beschwerten Dritten zu versenden. Ihnen wird das vollständige Urteil samt Begründung und detaillierter Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, sobald es vorliegt.
Über die anteilsmässige Zuwendung von eingezogenen Vermögenswerten an die Privatklägerschaft, denen Schadenersatz zugesprochen wird, kann erst entschieden werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das Gericht wird die Privatklägerschaft zu gegebenem Zeitpunkt über das weitere Vorgehen informieren.»
Quelle: https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2016/2016-09-30/764.html
Rechtsgrundlage
6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
Art. 73 StGB
1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
- die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
- eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
- Ersatzforderungen;
- den Betrag der Friedensbürgschaft.
2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
Weiterführende Informationen
- Dieter Behring (†) bei Wikipedia
- Dieter_Behring | wikipedia.org
- Dieter Behring (†) bei www.law.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: bstger.ch