Das Bundesgericht (BGer) hat im Fall 1C_275/2022 entschieden,
- dass die – länger dauernde –fehlende Bauabsicht des Eigentümers eines sich in der Bauzone befindlichen Grundstücks,
- Ansprüche aus materieller Enteignung bei Auszonung des Grundstücks nahezu ausschliesst.
 
Eine Frist,
- innerhalb welcher der Grundeigentümer sein Grundstück überbauen muss,
- legte das Bundesgericht indessen nicht fest.
 
Es ist aber davon auszugehen,
- dass Ansprüche aus materieller Enteignung wegen Auszonung kaum noch geltend gemacht werden können,
- wenn der Grundeigentümer innerhalb von 15 Jahren seit Einzonung des Grundstücks,
- keine ernsthaften Planungen / Massnahmen für eine spätere Überbauung trifft.
 
 
- wenn der Grundeigentümer innerhalb von 15 Jahren seit Einzonung des Grundstücks,
BGer 1C_275/2022 vom 27.11.2024
Art. 15 RPG Bauzonen
1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
- es sich für die Überbauung eignet;
- es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
- Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
- seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
- damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
Art. 19 RPG Erschliessung
1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2 Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.
3 Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.
Art. 2 RPG Planungspflicht
1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2 Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
Weiterführende Informationen
Enteignung
Bauland ohne Bauprojekt
Quelle
LawMedia Redaktionsteam