Interessierte Personen erhalten keine freie Einsichtnahme in Strafbefehle, welche noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde einer Frau gut, welche von der Genfer Staatsanwaltschaft per Strafbefehl verurteilt wurde
BGer 7B_631/2023 vom 18.09.2025
2. Abschnitt: Öffentlichkeit
Art. 69 StGB Grundsätze
1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3 Nicht öffentlich sind:
- das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
- das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
- das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
- das Strafbefehlsverfahren.
4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam