Motion 20.4266 der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) /
HBewÜ / IPRG /
Inkrafttreten: 01.01.2026
Summary
Wer von der Schweiz aus an einem ausländischen Zivilverfahren teilnimmt,
- kann inskünftig ohne behördliche Genehmigung
- per Telefon- und Videokonferenz
- befragt oder angehört werden.
- per Telefon- und Videokonferenz
Der Bundesrat (BR) hat am 05.11.2025
- genehmigt:
- die neue Erklärung der Schweiz zum Haager Beweisübernahmeabkommen (HBewÜ);
- in Kraft gesetzt auf den 01.01.2026:
- die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über das Internationalen Privatrecht (IPRG).
Geltendes Recht
Nach geltendem Recht braucht es
- eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ),
- wenn eine Person in der Schweiz
- im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens
- mittels Telefon- oder Videokonferenz
- befragt oder angehört werden soll.
- mittels Telefon- oder Videokonferenz
- im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens
- wenn eine Person in der Schweiz
Diese bisherige Regelung gilt angesichts der Weiterentwicklung der Digitalisierung als umständlich und nicht zukunftsgerichtet.
Künftiges neues Recht
Künftig können deshalb
- Personen ohne behördliche Genehmigung
- mittels Telefon- oder Videokonferenz
- befragt und angehört werden.
- mittels Telefon- oder Videokonferenz
Es müssen dafür aber gewisse Bedingungen erfüllt sein:
- sachlich
- Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der betroffenen Personen;
- Mitteilung an die schweizerischen Behörden;
- Möglichkeit zur Teilnahme der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde an der Konferenz.
- personell (Rechte der betroffenen Personen)
- Befragung in ihrer Muttersprache;
- Zustimmung der betroffenen Person zur Teilnahme an der Befragung oder Anhörung;
- Anhörungen ausserhalb des Beweisverfahrens
- Eingaben der Prozessparteien;
- Geltung auch in Bezug auf Staaten, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ) angehören.
Weiterführende Informationen
Zivilprozess / Rechtsgrundlagen
Internationales Zivilprozessrecht / Literatur
Erleichterung der elektronischen Kommunikation
Quelle
LawMedia Redaktionsteam