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Zivilprozessrecht

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Internationale Zivilprozesse: Vereinfachung der elektronischen Kommunikation

Datum:
06.11.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht, Zivilprozess
Thema:
Internationale Zivilprozesse: Elektronischer Rechtsverkehr
Stichworte:
Beweisübernahmeabkommen, elektronische Kommunikation, Elektronischer Rechtsverkehr, Grenzüberschreitende Zivilprozesse, Internationale Zivilprozesse, Telefonkonferenz, Vereinfachung der elektronischen Kommunikation, Videokonferenz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Motion 20.4266 der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) /
HBewÜ / IPRG /
Inkrafttreten: 01.01.2026

Summary

Wer von der Schweiz aus an einem ausländischen Zivilverfahren teilnimmt,

  • kann inskünftig ohne behördliche Genehmigung
    • per Telefon- und Videokonferenz
      • befragt oder angehört werden.

Der Bundesrat (BR) hat am 05.11.2025

  • genehmigt:
    • die neue Erklärung der Schweiz zum Haager Beweisübernahmeabkommen (HBewÜ);
  • in Kraft gesetzt auf den 01.01.2026:
    • die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über das Internationalen Privatrecht (IPRG).

Geltendes Recht

Nach geltendem Recht braucht es

  • eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ),
    • wenn eine Person in der Schweiz
      • im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens
        • mittels Telefon- oder Videokonferenz
          • befragt oder angehört werden soll.

Diese bisherige Regelung gilt angesichts der Weiterentwicklung der Digitalisierung als umständlich und nicht zukunftsgerichtet.

Künftiges neues Recht

Künftig können deshalb

  • Personen ohne behördliche Genehmigung
    • mittels Telefon- oder Videokonferenz
      • befragt und angehört werden.

Es müssen dafür aber gewisse Bedingungen erfüllt sein:

  • sachlich
    • Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der betroffenen Personen;
    • Mitteilung an die schweizerischen Behörden;
    • Möglichkeit zur Teilnahme der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde an der Konferenz.
  • personell (Rechte der betroffenen Personen)
    • Befragung in ihrer Muttersprache;
    • Zustimmung der betroffenen Person zur Teilnahme an der Befragung oder Anhörung;
    • Anhörungen ausserhalb des Beweisverfahrens
      • Eingaben der Prozessparteien;
      • Geltung auch in Bezug auf Staaten, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ) angehören.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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