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Luftfahrtrecht

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Luftfahrtgesetz (LFG): BR verabschiedet Teilrevision zur strafrechtlichen Zuständigkeit, zum Alter von Helikopterpiloten + zum Flughafenbeschaffungswesen

Mehrere parlamentarische Motionen

Datum:
14.11.2025
Rechtsgebiet:
Luftfahrtrecht
Thema:
Luftfahrtgesetz (LFG)
Stichworte:
Alter von Helikopterpiloten, Flughafenbeschaffungswesen, Helikopter, Luftfahrtgesetz, strafrechtliche Zuständigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat (BR) hat am 12.11.2025 die Botschaft zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Revision setzt mehrere parlamentarische Motionen um.

Diese betreffen

  • die strafrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes im Luftverkehr,
  • die Altersgrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten sowie
  • das Beschaffungswesen für Flughäfen.

Ferner enthält das Gesetz Bestimmungen, um

  • die Betriebszeiten der Flughäfen Genf und Zürich zu verankern und
  • die Redlichkeitskultur (Just Culture) auszuweiten.

Umsetzung parlamentarischer Vorstösse

Die Umsetzung mehrerer parlamentarischer Vorstösse erfordert Anpassungen im Luftfahrtgesetz (LFG):

  • Übertragung der strafrechtlichen Zuständigkeit bei Flugunfällen und schweren Vorfällen der Bundesanwaltschaft.
  • Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz, was für gewerbsmässig tätige Helikopterpilotinnen und -piloten das Fliegen bis zum 65. Altersjahr ermöglicht.
  • Ausnahme des Sektorenmarkts der Flughäfen von der öffentlichen Ausschreibungspflicht.

In den letzten Jahren haben sich die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in der Zivilaviatik verändert, weshalb der Bund anstrebt:

  • eine Verbesserung in der Aufsicht und
  • im Vollzug .

Die Gesetzesrevision umfasst 22 weitere Themen, bei denen Anpassungen notwendig werden.

Dazu zählen:

  • Besitzstandsschutz für Landesflughäfen:
    • Die Flughäfen Zürich und Genf sollen nicht nur als Gesamtanlagen, sondern auch in ihrem betrieblichen Umfang explizit gesetzlich geschützt bleiben.
    • Damit wird weiterhin sichergestellt, dass zentrale Eckwerte wie die Betriebszeiten auch in umweltrechtlichen Verfahren grundsätzlich erhalten bleiben.
  • Redlichkeitskultur («Just Culture»):
    • Über das Luftverkehrsabkommen Schweiz–EU hat die Schweiz übernommen:
      • die Verordnung zur Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.
    • Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nutzt diese Meldungen,
      • um die Sicherheit stetig zu verbessern.
    • Das Prinzip der «Just Culture» stellt sicher,
      • dass Personen, die sicherheitsrelevante Ereignisse melden, keine Nachteile erleiden.
    • Diese Grundsätze sollen im LFG verankert werden.
  • Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ):
    • Beim BAZL wird bei Zugangsgesuchen häufig Einsicht in Audit- und Inspektionsberichte sowie in Meldungen von Pilotinnen und Piloten zu sicherheitsrelevanten Ereignissen verlangt.
    • Künftig soll – wie bereits im Eisenbahngesetz enthalten – gesetzlich festgelegt sein,
      • dass sensible Informationen in diesen Dokumenten geschützt sind und
      • nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen.
    • Gleiches soll auch für
      • Dokumente der Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) gelten.
    • Andernfalls besteht das Risiko, dass Meldungen unvollständig erfolgen, was die Sicherheit beeinträchtigen könnte.
  • Flugsicherung:
    • Bisher durfte Skyguide nur beschränkt Flugsicherungsdienstleistungen an ausländische Anbieter übertragen:
      • Neu werden grenzüberschreitende Projekte wichtiger realisiert für:
        • fortschreitende Digitalisierung und
        • der europaweit angestrebten Liberalisierung von Flugsicherungsdienstleistungen («Single European Sky»).
    • Daher sollen ferner die Möglichkeiten zur Übertragung solcher Dienstleistungen im LFG erweitert werden.
  • Personen-Zuverlässigkeitsüberprüfungen («Background Checks»):
    • Diese sind ein wichtiges Instrument,
      • um die Zivilluftfahrt vor Sicherheitsrisiken
        • durch sogenannte Insider zu schützen.
    • Mit der Anpassung des Luftfahrtgesetzes setzt die Schweiz neue EU-Vorgaben um und verbessert die Abläufe.
      • Künftig werden überprüft
        • mehr Personengruppen überprüft,
        • neu auch im Bereich der Cybersicherheit.
        • die Zuständigkeiten und Verfahren für Behörden und Industrie.
  • Kontrollen beim Bodenpersonal:
    • Flugplatzleiterinnen und -leiter sollen neu
      • bei Anzeichen von Angetrunkenheit
        • Kontrollen des Bodenpersonals
          • durch die Polizei anordnen können.
  • Konfiszierte Gegenstände:
    • Es werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen für
      • Messer,
      • Scheren,
      • Regenschirme
    • um Fundsachen und konfiszierte Gegenstände an Flughäfen zu verwerten.
  • Biometrische Passagierdaten:
    • Um Abläufe zu vereinfachen, sollen Flughäfen und Fluggesellschaften
      • neu biometrische Passagierdaten (Gesichtserkennung)
      • unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, verwenden dürfen.

Beilagen

Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes – Entwurf

Quelle: admin.ch

Luftfahrtgesetz, LFG – Entwurf

Quelle: admin.ch

Änderung des Luftfahrtgesetzes, Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Quelle: admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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