Die Norm von SchKG 297 (siehe unten) sieht vor, dass im Falle einer Nachlassstundung «mit Ausnahme dringlicher Fälle (…) Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert» werden.
Als Zivilprozesse im Sinne dieser SchKG-Norm sind auch als gegen die Schuldnerin gerichtete Zivilprozesse anzusehen, welche eine Markenübertragung zum Gegenstand haben.
Auch solche Markenübertragungsverfahren sind grundsätzlich zu sistieren.
BGer 4A_144/2025 vom 09.07.2025
D. Wirkungen der Stundung
1. Auf die Rechte der Gläubiger
Art. 297 SchKG
1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Weiterführende Informationen
Unternehmenssanierung
Sanierungsvoraussetzungen
Definitive Nachlassstundung
Entscheid über die definitive Nachlassstundung / Noven-Zulässigkeit
Definitiver Sachwalter / Ausstandsgründe
Beschwerde
Quelle
LawMedia Redaktionsteam