Summary
Strassenmarkierungen und Signalisationen im Behörden-Auftrag auf öffentlichen Strassen können
- neu bewilligungsfrei ausgeführt werden:
- am Sonntag und
- in der Nacht.
Der Bundesrat (BR) hat am 12.12.2025 dies beschlossen.
Einleitung
Die Arbeiten für Strassenmarkierungen und Signalisationen auf öffentlichen Strassen müssen
- infolge des immer stärkeren Verkehrsaufkommens
- in bestimmten Fällen
- in der Nacht oder
- am Sonntag
- durchgeführt werden.
- in bestimmten Fällen
Die Arbeiten müssen aus sicherheits- und verkehrstechnischen Gründen auf Zeiten verlegt werden
- mit wenig Verkehr.
Dies trägt bei
- zum Schutz der Sicherheit der Arbeitnehmenden und
- gewährleistet gleichzeitig den reibungslosen Ablauf des öffentlichen Verkehrs sowie
- die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmern.
Keine Bewilligung mehr erforderlich
Bisher bedurften die Nacht- und Sonntagsarbeiten eine Bewilligung:
- Diese wurde jeweils unter der Bedingung gewährt, dass es sich um Arbeiten im Auftrag von öffentlichen Behörden handelt.
- Um die Unternehmen administrativ zu entlasten, wird diese Bewilligungspflicht aufgehoben.
Keine Änderung der Regeln
Die geltenden Regeln ändern sich aber nicht:
- Unter die am 12.12.2025 beschlossene Sonderregelung
- fallen lediglich
- Arbeiten, die auf öffentlichen Strassen
- im Auftrag von
- Bund,
- Kantonen oder
- Gemeinden
- ausgeführt werden
- im Auftrag von
- Arbeiten, die auf öffentlichen Strassen
- und
- bei denen notwendig sind
- die Nacht- und Sonntagsarbeit
- aus sicherheits- oder verkehrstechnischen Gründen.
- die Nacht- und Sonntagsarbeit
- bei denen notwendig sind
- fallen lediglich
Somit sollte es wegen dieser Bestimmung insgesamt
- nicht mehr Nacht- oder Sonntagsarbeit geben.
Die Kantone werden die korrekte Umsetzung
- in den betroffenen Betrieben kontrollieren.
Verordnungsänderung ArGV 2
Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) tritt in Kraft am
- 01.02.2026.
Dokumente
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Quelle: admin.ch
Erläuterungen Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz(ArGV 2): Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen (Art. 48b ArGV 2)
Quelle: admin.ch
Weiterführende Informationen
Verkehrsrecht
Arbeitsgesetz (ArGV 2)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Karl Morf AG (morf-ag.ch)