LAWNEWS

Gesellschaftsrecht

QR Code

Organisationsmängel: Vorbringen neuer Tatsachen

OR 939; ZPO 317 Abs. 1

Datum:
09.12.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht / Gesellschaften
Thema:
Organisationmängel
Stichworte:
Organisation, Organisationsmangel, Tatsachen, Vorbringen
Erlass:
OR 939; ZPO 317 Abs. 1
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zug, 2. Abteilung, Urteil vom 26.08.2024 (rechtskräftig), Z2 2024 46
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Gesellschaft muss am Rechtsdomizil über physische Geschäftsräumlichkeiten verfügen,

  • an Ort und Stelle muss sie ihre Personal-Mitteilungen aller Art entgegennehmen können.

Verfügt die Gesellschaft an ihrem Sitz

  • über kein Rechtsdomizil mehr,
    • weist sie einen Organisationsmangel auf.

Wird der Organisationsmangel

zeitlich

  • zwischen der Auflösung und
  • der Beratungsphase des Berufungsverfahrens

geheilt,

  • handelt es sich dabei um ein echtes Novum,
    • welches vorgebracht werden kann.

Urteilsspruch

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. August 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs­klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30’000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an:
  • Berufungsklägerin
  • Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)
  • Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme)
  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 347)
  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug
2. Abteilung
Urteil vom 26.08.2024 (rechtskräftig)
Z2 2024 46

Übersicht mit KI

«Neue Tatsachen» (Noven) im Schweizer Zivilprozessrecht (ZPO) sind neue Behauptungen oder Beweismittel, die eine Partei vor Gericht einführt; ihre Zulässigkeit ist zeitlich beschränkt und hängt davon ab, ob sie «echt» (erst nach Prozessbeginn entstanden) oder «unecht» (bereits früher vorhanden, aber nicht rechtzeitig vorgebracht) sind, wobei echte Noven generell zulässig sind, unechte aber nur bei Nachweis fehlender Zumutbarkeit.

 LAW.CH bietet Informationen dazu, insbesondere unter Art. 229 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren und Art. 317 ZPO für Berufungen, wo der Grundsatz gilt: früher vorbringen, sonst nur mit Begründung, warum es nicht früher ging. 

Was sind Noven?

  • Echte Noven: Neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Ende des Schriftenwechsels oder der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind.
  • Unechte Noven: Tatsachen oder Beweismittel, die schon vorher existierten, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten. 

Zulässigkeit im Prozess:

  • Hauptverhandlung (Erstinstanz): Unbeschränkt zulässig bis zum ersten Parteivortrag. Danach nur noch, wenn sie echt sind oder unecht, aber nicht früher vorbringbar waren (Art. 229 ZPO).
  • Berufungsverfahren: Grundsätzlich nur noch bedingt zulässig (unechte Noven müssen unverzüglich nach Entdeckung und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher bekannt gewesen sein).
  • Beschwerdeverfahren: Noven sind grundsätzlich ausgeschlossen, ausser es gibt spezielle gesetzliche Ausnahmen (z.B. bei Untersuchungsmaxime). 

Was ist zu tun?

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.