Elektronische Archive, sog. «Zeitungsdatenbanken», können nicht als «periodisches Medium» einer Gegendarstellung ausgesetzt sein.
Hat das Medienunternehmen unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Art. 28 k
Abs. 1 ZGB eine
- Berichtigung,
- Klarstellung,
- Korrektur o.ä.
veröffentlicht, welche die Sicht der betroffenen Person im Wesentlichen beinhaltet,
- entfällt der Gegendarstellungsanspruch in diesem Umfang.
Eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite erfüllt die Voraussetzungen von Art. 28 k Abs. 1 ZGB dann nicht,
- wenn der beanstandete Beitrag in einer Rubrik der Sachberichterstattung erfolgt ist.
Grundsätzlich besteht
- kein Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung auf der Front- bzw. Titelseite,
- sofern und soweit die anspruchsauslösenden Tatsachendarstellungen im inneren Teil des Printproduktes enthalten waren,
- selbst wenn die Erstmitteilung teilweise auf der Titelseite publiziert war;
- sofern und soweit die anspruchsauslösenden Tatsachendarstellungen im inneren Teil des Printproduktes enthalten waren,
- keine gesetzliche Grundlage
- für eine Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite.
- ein Gegendarstellungsanspruch
- in der gleichen Rubrik bzw.
- im gleichen Teil wie die Erstmitteilung zu publizieren (<Rubrikengrundsatz>);
- hinsichtlich des gleichen Lay outs;
- hinsichtlich der übIicherweise im redaktionellen Teil verwendeten Schriftgrössen für Text und TiteI
Es besteht
- kein Anspruch, eine Gegendarstellung mitten in einen Online-Beitrag einzufügen;
- kein Recht, die Erstmitteilung dadurch zu verändern.
Ein Gegendarstellungstext ist vielmehr
- jeweils unmittelbar am Ende des Erstartikels zu publizieren.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Beschluss und Urteil vom 06.06.2025
HG250037
Verfügung vom 23.12.2023
FV2400037
ZR 124 (2025) Nr. 54, S. 241 ff.
d. Veröffentlichung
Art. 28k ZGB
1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
e. Anrufung des Gerichts
Art. 28l ZGB
1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
2 …
3 und …
Weiterführende Informationen
- Persönlichkeitsschutz + Gegendarstellung
- Periodisch erscheinendes Medium
- Tageszeitungen: Erscheinen täglich oder werktäglich.
- Wochenzeitungen: Erscheinen einmal pro Woche, einschließlich Sonntagszeitungen.
- Zeitschriften: Erscheinen im wöchentlichen, zweiwöchentlichen, monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Rhythmus.
- Elektronische Zeitschriften: Reine Online-Publikationen oder digitale Versionen von Print-Zeitschriften.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam