LAWNEWS

Autorecht / Steuern Privatpersonen / MWST

QR Code

Autokilometeransatz: Regeln ab 01.01.2026

MWST-Praxispublikationen

Datum:
15.01.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern, Autorecht, Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Autokilometeransatz
Stichworte:
Auto, Geschäftsfahrzeug, Regeln ab 01.01.2026, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anpassung Autokilometeransatz

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die MWST-Praxis zu folgenden Themen angepasst:

  • Autokilometeransatz.

1.2 Lohnausweis Feld F: Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort

Das Feld F Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist im Lohnausweis anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer – aufgrund von Leistungen des Arbeitgebers – keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen.

Als unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort gilt beispielsweise:

  • Die Zurverfügungstellung eines aus geschäftlichen Gründen benützten Generalabonnements (GA). Eine allfällige Privatnutzung des Abonnements durch die Mitarbeitenden hat mehrwertsteuerlich keine Folgen. Erhalten Mitarbeitende ein Generalabonnement, ohne dass hierfür eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, muss das Generalabonnement zum Kaufpreis im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden. Die Leistung unterliegt der MWST zum Normalsatz (> Ziff. 1.6). Ebenfalls als steuerbarer Umsatz zu deklarieren sind für die Zurverfügungstellung solcher Abonnements erhaltene Kostenbeiträge der Mitarbeitenden;
  • die Benützung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg. Bezahlt der Mitarbeitende für den Arbeitsweg mindestens 0.75 Franken oder mindestens die Selbstkosten pro Kilometer, gilt der Arbeitsweg als entgeltlich. Mehrwertsteuerlich gilt die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für den Arbeitsweg als unternehmerisch und hat keine steuerlichen Folgen. Benutzt der Mitarbeitende das Fahrzeug jedoch auch für Privatfahrten, gelten die Ausführungen unter Ziffer 1.5.

Redaktionelle Anpassung an die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der

Rentenbescheinigung, Fassung gültig ab 01.01.2026 (> MWST-lnfo Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Publiziert am:. 29.12.2025

1.5 Lohnausweis Ziffer 2.2: Privatanteil Geschäftsfahrzeug

1.5.1  Effektive Ermittlung des Privatanteils

Bei der effektiven Ermittlung des Privatanteils sind die privat gefahrenen Kilometer i. d. R. mit dem Referenzansatz von 0.75 Franken pro Kilometer zu multiplizieren, sofern daraus ein sachgerechtes Ergebnis resultiert. Ein höherer Ansatz pro Kilometer kann sich bspw. als sachgerechter erweisen, wenn mit dem Fahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat sehr wenige Kilometer zurückgelegt werden. Wird ein tieferer Ansatz angewendet, ist dieser kalkulatorisch nachzuweisen.

Berechnungsbeispiel

Gefahrene Kilometer für die private Nutzung im Jahr n: 5’500 km

Kilometeransatz: CHF 0.75

Total im Lohnausweis auszuweisender Betrag: CHF 4’125 (5’500 km x CHF 0.75).

Dieser Betrag gilt als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der geschuldeten MWST zum Normalsatz und versteht sich inklusive MWST.

Für diese Berechnungsmethode wird das Führen eines Bordbuches (Fahrtenkontrolle) wie folgt bzw. mit folgendem lnhalt empfohlen:

  • Das Bordbuch soll täglich, vollständig und lückenlos geführt werden;
  • es soll eine feste Form haben (keine Loseblätter-Ringbücher);
  • bei einem elektronischen Bordbuch sollten nachträgliche Änderungen dokumentiert werden;
  • Fahrer;
  • Kalenderjahr;
  • Kilometerstand am 1.1. und 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres;
  • Datum der Fahrt;
  • Grund der Fahrt inkl. Ortsangabe;
  • Anzahl der gefahrenen Kilometer.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Anhang der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1)), anwendbar ab 01.01.2026 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung € = MWST-lnfo

Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen.

Publiziert am: 29.12.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam


Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.