Summary
Der Kanton Luzern hat beschlossen, die zweite Etappe der Raumplanungsrevision umzusetzen.
Ziel der Bauzonenänderung ist es,
- das Bauen ausserhalb der Bauzone einzudämmen.
Einleitung
Inskünftig sollen
- nicht mehr genutzte Anlagen und Bauten ausserhalb der Bauzone
freiwillig abgebrochen werden:
- Eine sog. „Abbruchprämie“ schaffe dafür ein «Anreiz».
Bei unbewilligten Nutzungen soll inskünftig verantwortlich sein:
- der Kanton anstelle der Gemeinde
- für die «Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands».
Neuerung bei der Landwirtschaftszone
Die gesetzliche Einführung der „Geruchsüberlagerungszone“ auf Bundesebene stellt sicher, dass weitergeführt werden können:
- in neuen Wohn- und Mischzonen
- landwirtschaftliche + gewerbliche Tätigkeiten
- trotz Geruchsimmissionen.
- landwirtschaftliche + gewerbliche Tätigkeiten
Sodann wird zum Schutze vor zonenwidrigen Nutzungen postuliert:
- der Vorrang der Landwirtschaft in den Landwirtschaftszonen.
Geruchsüberlagerungszonen + Vorrang der Landwirtschaft
Die Bestimmungen des Bundes
- zu Geruchsüberlagerungszonen und
- zum Vorrang der Landwirtschaft
gelten bereits seit 01.01.2026.
Kompensation neuer Flächen
Zudem müssen laut Behörden-Communiqué neue Flächen kompensiert werden, im Falle
- der Anzahl der Gebäude oder
- der versiegelten Fläche ausserhalb der Bauzonen.
Vernehmlassung
Die Vernehmlassung für das Gesetzesänderungsprojekt dauert bis 11.05.2026.
Nach Auswertung der Vernehmlassungs-Antworten wird das Kantonsparlament die Botschaft beraten.
Inkrafttreten: 01.07.2026
Die kantonalen Änderungen sollen laut Mitteilung per 01.07.2026 in Kraft treten.
Das Inkrafttretens-Datum gilt auch
- für die Abbruchprämie und
- für die neuen Zuständigkeiten bei unbewilligten Nutzungen,
Weiterführende Informationen
NEU: Wegleitung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Ausgabe 01. Januar 2026)
ALT: Leitfaden Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Februar 2019)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam