Dem Schuldner, welcher mit dem ihm ausbezahlten Kapital einer Vorsorgeleistung einer Gesellschaft,
- in welcher er alleiniger Geschäftsführer ist,
- ein Darlehen gewährt, mit dem Zweck, der Gesellschaft die Geschäftsfortführung zu ermöglichen und ihm damit sein Erwerbseinkommen zu garantieren,
- sind die monatlichen Einkünfte aus dem Darlehen im Sinne einer Leibrente als neues Vermögen anzurechnen.
- ein Darlehen gewährt, mit dem Zweck, der Gesellschaft die Geschäftsfortführung zu ermöglichen und ihm damit sein Erwerbseinkommen zu garantieren,
Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Ziffern 1-4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 17. September 2024 werden aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:
- Die Klage von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) im Umfang von CHF 1’464.60 der in Betreibung gesetzten Forderung im Betrag von CHF 3’158.80 zu neuem Vermögen gekommen ist.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) wegen fehlenden neuen Vermögens wird im Umfang von CHF 1’694.20 bewilligt.
- Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der B._____.
- Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1’500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 500.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet.
- Die B._____ hat A._____ die von ihm zu viel bezahlten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 zurückzuerstatten. g. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 werden je hälftig A._____ und der B._____ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden mit dem von A._____ dem Obergericht geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. Die restlichen CHF 500.00 werden A._____ durch den Kanton Graubünden zurückerstattet. Die B._____ hat A._____ für die zu viel bezahlten Gerichtskosten CHF 250.00 zurückzuerstatten.
Obergericht des Kantons Graubünden
Urteil vom 17.03.2025
SBK 24 105
5. Beschränkt pfändbares Einkommen
Art. 93 SchKG
1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.
2. Feststellung des neuen Vermögens
Art. 265a SchKG
1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.
4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.
Weiterführende Informationen
Neues Vermögen
Vorsorgeleistung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam