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Neues Vermögen / Vorsorgeleistung

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Feststellung von neuem Vermögen bei der als Kapital ausbezahlten Vorsorgeleistung

SchKG 93 Abs. 1; SchKG 265a Abs. 4

Datum:
27.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Vorsorge / Vorsorgerecht
Thema:
Feststellung von neuem Vermögen
Stichworte:
Darlehen, Feststellung von neuem Vermögen, Geschäftsführer, Kapital, Leibrente, neues Vermögen, Vorsorgeleistungen
Erlass:
SchKG 93 Abs. 1; SchKG 265a Abs. 4
Entscheid:
Obergericht des Kantons Graubünden, Urteil vom 17.03.2025, SBK 24 105
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dem Schuldner, welcher mit dem ihm ausbezahlten Kapital einer Vorsorgeleistung einer Gesellschaft,

  • in welcher er alleiniger Geschäftsführer ist,
    • ein Darlehen gewährt, mit dem Zweck, der Gesellschaft die Geschäftsfortführung zu ermöglichen und ihm damit sein Erwerbseinkommen zu garantieren,
      • sind die monatlichen Einkünfte aus dem Darlehen im Sinne einer Leibrente als neues Vermögen anzurechnen.

Urteilsspruch

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Ziffern 1-4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 17. September 2024 werden aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:
    1. Die Klage von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
    2. Es wird festgestellt, dass A._____ in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) im Umfang von CHF 1’464.60 der in Betreibung gesetzten Forderung im Betrag von CHF 3’158.80 zu neuem Vermögen gekommen ist.
    3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 4. März 2024) wegen fehlenden neuen Vermögens wird im Umfang von CHF 1’694.20 bewilligt.
    4. Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der B._____.
    5. Die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1’500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 500.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet.
    6. Die B._____ hat A._____ die von ihm zu viel bezahlten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 zurückzuerstatten. g. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 werden je hälftig A._____ und der B._____ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden mit dem von A._____ dem Obergericht geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet. Die restlichen CHF 500.00 werden A._____ durch den Kanton Graubünden zurückerstattet. Die B._____ hat A._____ für die zu viel bezahlten Gerichtskosten CHF 250.00 zurückzuerstatten.

Obergericht des Kantons Graubünden
Urteil vom 17.03.2025
SBK 24 105

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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