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Praxis zu dreidimensionalen Marken: Änderungen in der IGE-Markenpraxis per 01.01.2026

Datum:
15.01.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Thema:
Praxis zu dreidimensionalen Marken
Stichworte:
2D-Marken, 3D-Marken, Dreidimensionale Marken, Gute Sitten, IGE, IGE-Markenpraxis, Institut für Geistiges Eigentum, Öffentliche Ordnung, Praxisentwicklung, Richtlinien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Im Newsletter «Marken, Patente und Designs 2025-7» hat das IGE bekannt gegeben, dass es bis zum 31.10.2025

  • drei Entwürfe zur Praxisentwicklung in die Konsultation gebe.

Nach Auswertung der Stellungnahmen der betroffenen Kreise

  • nimmt das IGE per 01.01.2026

folgende Änderungen und Punkte in seine Richtlinien auf:

Praxis zu dreidimensionalen Marken

1. Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen

Praxisänderung

Aufgrund des Urteils B-4008/2022 – Rynkeby (fig.)

  • ändert das IGE seine Praxis
    • bei dreidimensionalen Marken,
      • die mit einem zweidimensionalen Element kombiniert sind.

Der in die Konsultation gegebene Text wurde

  • in die angepassten Richtlinien aufgenommen (Teil 5, Ziff. 4.12.5.2).

Erläuterung

Kurz zusammengefasst:

  • Es muss das unterscheidungskräftige zweidimensionale Element
    • weiterhin den Gesamteindruck des betreffenden dreidimensionalen Zeichens wesentlich beeinflussen.

Dies ist der Fall,

  • wenn dieses unterscheidungskräftige 2D-Element
    • aufgrund seiner Grösse,
    • der verwendeten Farben und Kontraste und
    • deren Wirkung auf dem Hintergrund,
    • seiner Position oder
    • dem Zusammenspiel dieser Faktoren
  • ausreichend erkennbar ist.

Das Verhältnis zwischen

  • dem unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Element und
  • der Form

spielt keine entscheidende Rolle mehr.

Allerdings ist unzureichend:

  • ein zu kleines Element.

Da die Kriterien und Beispiele der gemeinsamen Praxis

des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN) mit der Rechtslage in der Schweiz vereinbar sind,

  • kann darauf Bezug genommen werden.

2. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen (CP14)

Keine Praxisänderung – Verbleib der unterschiedlichen Regeln

In Bezug auf

ist das IGE der Ansicht,

  • dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Prüfung von Zeichen,
    • die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstossen,
    • von den in dieser gemeinsamen Praxis aufgeführten Prüfungsgrundsätzen und
    • Prüfungskriterien
  • abweicht.

Dies gilt insbesondere für Zeichen,

  • welche das religiöse Empfinden verletzen könnten.

Erläuterung

Aus diesem Grund

  • übernimmt das IGE die CP14 nicht und
  • verweist in seinen Richtlinien auch nicht darauf.

Dennoch eignen sich einige der Beispiele zur besseren Veranschaulichung von Elementen in Teil 5, Ziff. 6 der Markenrichtlinien.

Ausnahme:

Diese Beispiele, deren Beurteilung sich das IGE anschliessen kann,

  • werden deshalb in die Richtlinien aufgenommen.

3. Vergleich von Waren und Dienstleistungen (CP15)

Unterschiedliche Formulierung mit gleicher Praxisausrichtung

Die Terminologie in der

der EUIPN weicht zwar teilweise von der in der Schweiz verwendeten Terminologie ab,

  • doch decken sich die schweizerische und die europäische Praxis in materieller Hinsicht.

Das IGE ist der Ansicht,

  • dass sich Markeninhaber
    • im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens
      • auf diese gemeinsame Praxis berufen können.

Erläuterung:

Es ergänzt die Erläuterungen zur Prüfung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen (Teil 6, Ziff. 6.1) seiner Richtlinien

  • mit einem Hinweis zu diesem Thema.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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