Summary
Im Newsletter «Marken, Patente und Designs 2025-7» hat das IGE bekannt gegeben, dass es bis zum 31.10.2025
- drei Entwürfe zur Praxisentwicklung in die Konsultation gebe.
Nach Auswertung der Stellungnahmen der betroffenen Kreise
- nimmt das IGE per 01.01.2026
folgende Änderungen und Punkte in seine Richtlinien auf:
Praxis zu dreidimensionalen Marken
1. Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen
Praxisänderung
Aufgrund des Urteils B-4008/2022 – Rynkeby (fig.)
- ändert das IGE seine Praxis
- bei dreidimensionalen Marken,
- die mit einem zweidimensionalen Element kombiniert sind.
- bei dreidimensionalen Marken,
Der in die Konsultation gegebene Text wurde
- in die angepassten Richtlinien aufgenommen (Teil 5, Ziff. 4.12.5.2).
Erläuterung
Kurz zusammengefasst:
- Es muss das unterscheidungskräftige zweidimensionale Element
- weiterhin den Gesamteindruck des betreffenden dreidimensionalen Zeichens wesentlich beeinflussen.
Dies ist der Fall,
- wenn dieses unterscheidungskräftige 2D-Element
- aufgrund seiner Grösse,
- der verwendeten Farben und Kontraste und
- deren Wirkung auf dem Hintergrund,
- seiner Position oder
- dem Zusammenspiel dieser Faktoren
- ausreichend erkennbar ist.
Das Verhältnis zwischen
- dem unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Element und
- der Form
spielt keine entscheidende Rolle mehr.
Allerdings ist unzureichend:
- ein zu kleines Element.
Da die Kriterien und Beispiele der gemeinsamen Praxis
des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN) mit der Rechtslage in der Schweiz vereinbar sind,
- kann darauf Bezug genommen werden.
2. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen (CP14)
Keine Praxisänderung – Verbleib der unterschiedlichen Regeln
In Bezug auf
ist das IGE der Ansicht,
- dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Prüfung von Zeichen,
- die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstossen,
- von den in dieser gemeinsamen Praxis aufgeführten Prüfungsgrundsätzen und
- Prüfungskriterien
- abweicht.
Dies gilt insbesondere für Zeichen,
- welche das religiöse Empfinden verletzen könnten.
Erläuterung
Aus diesem Grund
- übernimmt das IGE die CP14 nicht und
- verweist in seinen Richtlinien auch nicht darauf.
Dennoch eignen sich einige der Beispiele zur besseren Veranschaulichung von Elementen in Teil 5, Ziff. 6 der Markenrichtlinien.
Ausnahme:
Diese Beispiele, deren Beurteilung sich das IGE anschliessen kann,
- werden deshalb in die Richtlinien aufgenommen.
3. Vergleich von Waren und Dienstleistungen (CP15)
Unterschiedliche Formulierung mit gleicher Praxisausrichtung
Die Terminologie in der
der EUIPN weicht zwar teilweise von der in der Schweiz verwendeten Terminologie ab,
- doch decken sich die schweizerische und die europäische Praxis in materieller Hinsicht.
Das IGE ist der Ansicht,
- dass sich Markeninhaber
- im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens
- auf diese gemeinsame Praxis berufen können.
- im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens
Erläuterung:
Es ergänzt die Erläuterungen zur Prüfung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen (Teil 6, Ziff. 6.1) seiner Richtlinien
- mit einem Hinweis zu diesem Thema.
Weiterführende Informationen
Markenrecht allgemein
EUIPN
Quelle
LawMedia Redaktionsteam